Hallo
ich bin seit 1999 in Deutschland mit Aufenthaltserlaubnis. 4 köpfiger Auslandische Familie.
ich habe Studium aufgenommen und befinde mich in die letzte 1oder2 Semester.
meine Frau hat auch ein Ausbildung absolviert und war Arbeitssuchende bis sie der erste Angebot von Arbeitsagentur (1 euro job) abgenommen hat. sie und die Kinder sind Hartz4 Empfänger. ich nicht (weil Student).
wir besetzen Aufenthalt nach §25 abs.3 bis 2012. beide Kinder eingeschult.
ich habe so ein glück gehabt ein Werkstudent Stelle in eine Traumhafte Unternehmen hier in Hamburg bekomme in meine Spezialität. seit 3 Monate bin ich voll drin (20 std/Woche Vertrag bis dez.2009). letzte Woche meinte mein Chef "er hat eine Stelle für mich wenn ich fertig bin "in Januar 2010" da er nicht besser finden wird (in Ausland als Leiter). Voraussetzung ist außer das ich mit dem Studium fertig werde (was machbar ist). eine mindest. Niederlassungserlaubnis oder Deutsch zu werden.
die Ausländerbehörde meine Das Schreiben vom Chef ist schön aber ich muss mindest. 12 Monate gearbeitet zu haben ohne Hartz4 auch für meine Familie.
ich bin ehrlich gesagt sehr unmotiviert und fertig zu wissen dass so Angebote gibt es nur ein mal im Leben.
zählt wirklich nicht das von meiner Frau 1 Euro Job? mein Einkommen als 1 Person reicht völlig. was soll ich tun? die Zentrale Einwohneramt meinte dass Die Einbürgerung §10 STAG kommt nicht in Frage weil wir Aufenth. nach §25 abs.3 haben, die ermäßen Einbürgerung kommt auch nicht in Frage, also erst mal Niederlassungserlaubnis dann Einbürgerung.
gibt es wirklich keiner Lösung für mich? ist die versprochene Stelle weg?
vielen Dank.
PS: meine Frau sucht wirklich seit 1 Jahr Arbeit, ohne erfolg. außer natürlich das 1 eurojob wo sie sich auch sehr gut tut, kein Krankmeldung oder Verspätungen...etc.
Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung ?
Notfall?
Notfall?
Die Sache sieht wirklich nicht so gut aus. -
Mit der AE nach § 25 (3) AufenthG
ist in der Tat eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nicht möglich. - Für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG muss der Einbürgerungsbewerber hingegen in der Lage sein für sich und seine Familienangehörigen
den Lebensunterhalt zu sichern.
Das funktioniert also gegenwärtig offenkundig nicht. -
Eine Niederlassungserlaubnis wäre in Deinem Falle, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen gemäß § 26 (4) AufenthG
zu erteilen, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenhG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. -
Hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung käme es hier nur auf die Sicherung Deines eigenen Lebenunterhalts an, aber es gibt eine andere Hürde, die grundsätzlich von Dir genommen werden müsste - nämlich der Nachweis von mindestens 60 Monaten gezahlter Rentenversicherungsbeiträge.
Die Sicherung des Lebensunterhalts müsste im Übrigen eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen - eine solche wird von den meisten Ausländerbehörden angenommen, wenn man zumindest 6 Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet hat (Probezeit abgelaufen) und weitere Aussicht auf Beschäftigung besteht (ein von vornherien nur auf z.B. neun Monate befristeter Arbeitsvertrag könnte da problematisch sein).
=mr.schweitzer=
vielen Dank mr.schweitzer.
ich schreibe gerade ein Antrag nach §26 abs.4 da eine Schriftlicher Antrag lieber als nur mundlich der bestimmt abgelehnt wird wie immer (nur mundlich).
Mr. Bachir
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hallo,
das geht weieter, deswegen öffne ich lieber Neues Thema.
hier geht es weiter lieber Freunde.
http://www.123recht.net/Das-geht-weiter-ich-habe-Schreiben-bekommen.-__f163779.html
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