Niederlassungserlaubnis/ Einbürgerung

4. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
einstein26
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Niederlassungserlaubnis/ Einbürgerung

Hallo! Ich habe ein Problem, vielleicht kann mir hier jemand helfen.

Ich bin bulgarischer Staatsbürger. Im Jahre 2003 bin ich erstmals nach Deutschland gekommen um Europäischen Freiwilligendienst zu machen. Mir wurde eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt, für ein Jahr.
Während dieses einen Jahres habe ich ein deutsches Mädchen kennen gelernt und das auch geheiratet (keine Scheinehe). Ich habe meinen Freiwilligendienst jedoch zu Ende gemacht. Mir wurde von der Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung ausgestellt, mit der ich ein Visum für Familienzusammenführung in Bulgarien nach dem Ende meines Freiwilligendienstes bekommen habe und in in Deutschland wieder eingereist bin.
Aufgrund der Ehe habe ich Anfang 2004 eine für ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis. Paar Monate danach haben wir uns leider getrennt. Die Scheidung folge Ende 2005 ohne Probleme.
Anfang 2005, als meine Aufenthaltserlaubnis fast abgelaufen war, war ich bei der Ausländerbehörde um eine Verlängerung zu beantragen. Logischerweise wurde mein Antrag auf Verlängerung abgelehnt, was mich gezwungen hat einen Anwalt einzuschalten.
Mir wurde eine Fiktionsbescheining ausgestellt, die mehrmals verlängert wurde, also bis Anfang 2006, als ich zur Ausreise aufgefordert bin, was ich auch gemacht habe, vor Angst vor Abschiebung.
Ende 2004 habe ich meine jetzige Frau kennen gelernt, die ich Ende 2006 geheiratet habe, nachdem ich ca. 5 Monate in Bulgarien war.
Ende 2006 habe ich eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, für ein Jahr gültig. Diese wurde Ende 2007 für zwei Jahre verlängert. Ich bin mit meiner Frau zusammen und die ganze Zeit, die ich in Deutschland bin, arbeitstätig. Im Moment mache ich eine kaufmännische Ausbildung.

Meine Frage ist, ob ich jetzt schon eine Niederlassungserlaubnis bekommen kann, oder Daueraufenthalt- EG, und ob ich mich einbürgern lassen kann.

Ich bedanke mich im Voraus für jede Hilfe

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

Ist die 2. Frau denn auch Deutsche?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
einstein26
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja, sie ist auch Deutsche. Sie hat bis Ende des Jahres einen unbefristeten Teilzeitvertrag, der in Januar zu einem unbefristeten Vollzeitvertrag umgewandelt wird.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

Hi,

Sie müssen für die Einbürgerung zwei Jahre verheiratet und drei Jahre in D sein. Ich glaube, die drei Jahre ununterbrochenen Aufenthalts kriegen Sie noch nicht zusammen, aber nächstes Jahr dann ja schon.

Gruß vom mümmel

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
einstein26
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Lieber mümmel, danke für die nette Anwort!

Ja, ich bin auch der Meinung nach, dass meine Ausreise im 2006 als Unterbrechung gilt und ich auf diese Weise nicht auf die gewünschte 3 Jahre Aufenthalt komme.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12305.03.2012 19:41:00
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)

Warum um alles in der Welt wurde im Jahr 2007 deine Aufenthaltserlaubnis verlängert?

Bulgarien ist seit dem 01.01.07 EU, somit greift hier das Aufenthaltsgesetz nicht mehr, sondern das Freizügigkeitsgesetz/EU !! Du hättest eine Freizügigkeitsbescheinigung für 5 Jahre erteilt bekommen müssen !!

1x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
guest-12305.03.2012 19:41:00
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)

Bulgarien zählt zu den Ländern, die noch nicht die volle Freizügigkeit genießen, d.h. wenn eine EU-Ost-Mitglied in D arbeiten will, benötigt er eine Arbeitserlaubnis vom Arbeitsamt. Freizügigkeitsbescheinigungen werden jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen seit dem 01.01.07 erteilt.

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#8
 Von 
Jenani123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo, [color=red]ich brauch Eure Hilfe[/color] ..ich habe zwei wichtige Fragen..

Ich bin 19 Jahre alt und werde nächstes Jahr mein Abitur machen. Ich lebe in Deutschland seit 2005 und meine Staatsangehörigkeit ist sri lankanisch. Zur Zeit besitze ich die Aufenthaltserlaubnis und werde nächstes Jahr im Oktober die Niederlassungserlaubnis bekommen. Ich habe vor nächstes Jahr zu studieren und möchte auch ein Auslandssemester machen, hierzu brauche ich wahrscheinlich die Niederlassungserlaubnis. Könnte ich sie vielleicht schon eher bekommen? Ich weiß, dass ein Ausländer erst nach 5 Jahren einen Antrag stellen kann, aber gibt es vielleicht Ausnahmen oder Möglichkeiten sie früher zu bekommen?

Außerdem möchte ich wissen ab wann ein Ausländer mit Besitz der Niederlassungserlaubnis den deutschen Pass beantragen kann..gibt es da bestimmte Fristen?

Danke

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 244x hilfreich)

Hallo,
Welchen § haben sie denn aktuell als Aufenthaltserlaubnis? Und wie lange haben sie schon einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland? Von 2005 bis heute sind doch schon mal mind. 6 Jahre.
Ansonsten 5 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland + Ausbildung oder Schule die zum anerkannten Schulabschluss führt oder Lebensunterhalt ist selbständig gesichert.



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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

-- Editiert Greg0r am 06.12.2012 19:24

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#10
 Von 
Jenani123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Art des Titels: Aufenthalterlaubnis. Seit dem 09.2008 habe ich sie.

Hier steht auch:
§25 Abs. 5 AufenthG
Selbstständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet
Die Zustimmung zur uneingeschränkten Ausländerbeschäftigung wird erteilt.

Ich glaub das ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis...

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-- Editiert Jenani123 am 09.12.2012 14:46

-- Editiert Jenani123 am 09.12.2012 14:47

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

Es gibt überhaupt keine unbefristete AE mehr. Unbefristet ist nur die Niederlassungserlaubnis. Zu Ihrem Fall: Sie werden nächstes Jahr keine Niederlassungserlaubnis bekommen. In Fällen wie dem Ihrem ist nämlich ein siebenjähriger Besitz der AE die Voraussetzung für die NE (§ 26(4) AufenthG ). Und das wäre dann 2015. Für die Einbürgerung gilt: Mit dieser AE werden Sie überhaupt nicht eingebürgert. Insofern wird das vor 2015 auch nichts.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Jenani123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

ich hab mich verschrieben, das ist eine befristete Aufenthaltserlaubnis.
Ich habe schon einen Antrag gestellt für die Niederlassungserlaubnis, dieser wurde aber abgelehnt, weil ich die zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe..

"Aufgrund der anrechendbaren Zeiten erfüllen Sie leider nicht die Voraussetzungen gem. §26 Abs. 4 AufenthG , da Ihnen erstmalig am 09.2008 eine AE aus humanitären Gründen erteilt wurde und Sie folglich die zeitlichen Voraussetzungen erst am 09.2013 erfüllen."

Ich wollte nur wissen, ob man die NE eher bekommen kann.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

Da hat man Ihnen offenbar eine falsche Auskunft gegeben - schauen Sie sich den § 26(4) einfach mal an.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 244x hilfreich)

Hallo,
Wenn ihre Auskunft richtig ist sind sie minderjährigen in Deutschland eingereist.
Danach kam eine Niederlassungserlaubnis gem. §26 IV AufenthG ivm §35 AufenthG erteilt werden. Vorraussetzung ist rechtmäßiger Aufenthalt von 5 Jahren der 09/13 erreicht zu seinen scheint, Ausbildung/Schule oder LEbrnsunterhalt ist gesichert.
Die Auskunft scheint richtig zu sein.

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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

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