Nichtraucherschutz in der Gastronomie

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Nachdem seit dem 01. Juli 2008 das Rauchverbot nunmehr in den Gastronomiebetrieben aller Bundesländer Einzug gehalten hat, bringt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 zunächst ein bisschen Entlastung, zumindest für die kleineren Bars und Kneipen.

Geklagt hatten zwei Kneipenwirte aus Berlin und Tübingen sowie ein Diskotheken-Besitzer aus Heilbronn gegen die Nichtraucherschutzgesetze in Berlin und Baden-Württemberg. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurden die Nichtraucherschutzgesetze in diesen beiden Ländern für verfassungswidrig erklärt, da die Betreiber von kleinen Eckkneipen unverhältnismäßig benachteiligt wären und in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt würden.

Christine George-Jakubowski
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Weiterhin wurde verfügt, dass beide Länder bis zum 31.12.2009 eine verfassungskonforme Neuregelung für das Nichtraucherschutzgesetz finden müssen.

Ingesamt wurde aber betont, dass der Nichtraucherschutz ein enorm wichtiges Gemeinschaftsgut und ein einheitliches striktes Rauchverbot durchaus verfassungsmäßig sei.

Es bleibt also mit Spannung abzuwarten, wie die Länder den Nichtraucherschutz bis zum 31. Dezember 2009 regeln wollen. Die Meinungen über den Umfang des Nichtraucherschutzes sind so konträr wie gehabt. Während die Gastronomiebetreiber wegen Umsatzeinbußen um ihre Existenz fürchten, fordern die Gesundheitsorganisationen ein noch strikteres Rauchverbot.

Im Einzelnen bedeutet das Urteil für die Gastronomiebetreiber Folgendes:

Grundsätzlich bleibt der Nichtraucherschutz bestehen. Eine Ausnahme besteht für kleine Bars und Kneipen, sofern:

  1. die Gastfläche ohne Nebenraum nicht mehr als 75 qm umfasst,
  2. keine zubereiteten Speisen serviert werden,
  3. ausschließlich Gäste über 18 Jahre Zutritt haben und
  4. der Betrieb durch einen sichtbaren Aushang am Eingang als Rauchergaststätte für Gäste über 18 Jahre gekennzeichnet ist.

Diese Regelung wurde zwar nur für Berlin und Baden-Württemberg getroffen, gilt aber grundsätzlich für alle Bundesländer. Einige Länder haben bereits auf das Urteil reagiert. So hat zum Beispiel Nordrhein-Westfalen per Erlass eine Zwischenlösung für Einraumkneipen in Kraft gesetzt, die das Rauchen dort nun bis auf Weiteres wieder ermöglicht. Eine Ausnahme bildet einzig Bayern. Mit Beschluss vom 06. August 2008 hat das Bundesverfassungsgericht das in Bayern geltende absolute Rauchverbot für verfassungskonform erklärt. Die derzeitigen Regelungen in den Landesgesetzen zu den Möglichkeiten von geschlossenen Gesellschaften, Clublösungen, Rauchernebenräumen und Festzelten bleiben aber unverändert bestehen.

Auch für die Betreiber von Diskotheken bietet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 2008 Entlastungsmöglichkeiten. So wurde für Baden-Württemberg entschieden, dass auch Diskotheken, zu denen Besucher unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, Rauchernebenräume schaffen dürfen und damit den übrigen Gaststätten gleichgestellt werden. In diesem Raum darf sich allerdings keine Tanzfläche befinden. Diese Regelung gilt auch für Bayern, Sachsen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt. Die Ausnahmeregelungen in den übrigen Bundesländern bleiben unberührt.

Fazit : Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat den Gastronomen sicherlich Erleichterung verschafft. Ob diese Regelungen jedoch auch nach dem 31. Dezember 2009 standhalten werden, bleibt höchst fraglich, zumal die Stimmen immer lauter werden, die aus Rücksicht auf die Nichtraucher ein generelles Rauchverbot in der Gastronomie fordern, wie es bereits in einigen Ländern besteht. Es bleibt vermutlich die Lösung der sogenannten Raucherclubs, die nach In-Kraft-treten der jeweiligen Nichtraucherschutzgesetze überall eingerichtet wurden.

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