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Nichtiger Beschluss Umzugspauschale und Umsetzung

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Nichtiger Beschluss Umzugspauschale und Umsetzung

Hallo Forumgemeinde,

Folgende Situation:
Es besteht ein Beschluss zur Erhebung einer Umzugspauschale. Dieser ist jetzt seit dem Jahr 2000 nichtig. Meine Fragen sind folgende:

Kann/Darf diese Umzugspauschale von der Verwaltung weiterhin erhoben werden? Oder darf dieser Beschluss aufgrund seiner Nichtigkeit von der Verwaltung nicht mehr umgesetzt werden (auch wenn einige Eigentümer diesen Wunsch äußern)?

Sollte in einer Eigentümerversammlung dieser Beschluss trotz des Wissens der Nichtigkeit nochmals bestätigt werden, muss die Verwaltung diesen dann umsetzen?

Vielen Dank im Voraus für die Anregungen.

Lernender


von Lernender am 24.04.2006 15:27
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>Nichtiger Beschluss Umzugspauschale und Umsetzung
Lustige Frage.
Nichtig so ein Beschluß gibt es gar nicht.
Wie kann man einen Beschluß der gar nicht existiert denn durchsetzen?
Sollte dieser Beschluss trotz Wissen der Nichtigkeit bestätigt werden, kann man der HV nur einen Tritt verpassen.
Alle Eigentümer die gerne eine Pauschale bezahlen möchten, können dies auch ohne Beschluss tun.;)


von guest-12318.06.2009 15:20:17 am 24.04.2006 15:42
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>Nichtiger Beschluss Umzugspauschale und Umsetzung
@leidschaf

ich habe mich sicherlich nicht ganz klar ausgedrückt.

Der Beschluss zur Erhebung einer Umzugspauschale besteht seit den 90er Jahren. Durch das BGH-Urteil aus dem Jahre 2000 ist er nichtig geworden.

Auf unserer Versammlung hat der Verwalter dies am Ende kurz mitgeteilt und gesagt, dass die Pauschale nicht mehr erhoben werden kann.

Soweit ist alles unproblematisch.

Mindestens 1 Eigentümer will aber darauf bestehen, dass diese Pauschale weiter erhoben wird trotz Nichtigkeit (wurde nach der Versammlung geäußert). Ansonsten will er die Umzugspauschale, die er bei Einzug gezahlt hat, wieder zurück haben.

Deshalb die Frage:
Sollte der Beschluss trotz Nichtigkeit in der nächsten Versammlung bestätigt werden, ist der Verwalter an die Umsetzung gebunden?

Und, ist der Beschluss trotz Nichtigkeit weiterhin gültig und verpflichtet den Verwalter, ihn umzusetzen?

Lernender


von Lernender am 24.04.2006 16:02
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>Nichtiger Beschluss Umzugspauschale und Umsetzung
Wie hoch ist denn diese Umzugspauschale?
Nur des lieben Friedens willen könnte man tatsächlich an eine Rückzahlung denken.
Bei meiner WEG würde ich ablehnen, aber wenn bei Euch nicht die Gier regiert...
Rein rechtlich ist der Beschluss nichtig und die Erhebung der Pauschale daher unzulässig.


von guest-12318.06.2009 15:20:17 am 25.04.2006 08:51
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>Nichtiger Beschluss Umzugspauschale und Umsetzung
@leidschaf

Die Umzugspauschale beträgt 50,--Euro. Und wir sind eine Eigentümergemeinschaft von 158 Wohneinheiten.

Lernender


von Lernender am 25.04.2006 12:25
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>Nichtiger Beschluss Umzugspauschale und Umsetzung
Sollte der Beschluss trotz Nichtigkeit in der nächsten Versammlung bestätigt werden, ist der Verwalter an die Umsetzung gebunden?

Da möchte ich einmal mit Radio Eriwan antworten:

Im Prinzip ja, aber:
Wenn jemand, von dem er die Umzugskostenpauschale fordert, diese nicht zahlen will, dann kann der Verwalter dagegen nichts tun.
Warum sollte also noch irgendjemand diese Pauschale zahlen?

Oder soll der Verwalter dann eine aussichtslose Klage führen?


von hh am 25.04.2006 12:45
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>Nichtiger Beschluss Umzugspauschale und Umsetzung
Ihr könntet natürlich einen Beschluss zur Rückerstattung bei allen Eigentümer die diese Pauschale bezahlt haben fassen. An den entstehenden Kosten müssen sich alle Eigentümer nach Verteilerschlüssel beteiligen, da die Pauschale ja der Instandsetzungsrücklage zufließt. Das ist der sauberste Weg und rechtlich i.O.

-- Editiert von leidschaf am 25.04.2006 12:51:31


von guest-12318.06.2009 15:20:17 am 25.04.2006 12:49
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>Nichtiger Beschluss Umzugspauschale und Umsetzung
@Lernender

Hallo,
bei uns wurde auch vor einigen Jahren eine Umzugspauschale beschlossen. Wo kann ich das Urteil über dieses BGH-Urteil von 2000 nachlesen? Bei uns wird eine Pauschale von Euro 100,- nach wie vor gefordert.
Danke im voraus.


-- Editiert von Lydia53 am 26.04.2006 08:10:15


von guest123-1618 am 26.04.2006 08:07
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>Nichtiger Beschluss Umzugspauschale und Umsetzung
Umzugspauschale für Eigentümer? Was ist denn die Begündung für diese Forderung?


von sika0304 am 26.04.2006 08:39
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>Nichtiger Beschluss Umzugspauschale und Umsetzung
Bei uns war die Begründung für die Umzugspauschale, dass ja beim Ein- und Auszug etwas beschädigt werden könnte.
Möchte gerne wissen, ob und wie man sich dagegen wehren kann.


von guest123-1618 am 26.04.2006 08:56
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>Nichtiger Beschluss Umzugspauschale und Umsetzung
Wäre es nicht die Aufgabe der Hausverwaltung entstandene Schäden beim Verursacher einzufordern?
Wehre Dich und zahle nicht, unter Verweis auf folgendes Urteil - AG Lünen, 2 II 634/99.
Näheres findest Du bei Google!!

Noch ein paar Fragen:
Erscheinen die 100 EUR dann auch auf Eurem Rücklagenkonto?
Wie funktioniert es dann mit der Abrechung der Sanierung der Umzugsschäden, geht das dann nach Tausendstel?
Wird der Umzugspauschalenzahler daran nochmal beteiligt, oder kriegt er eine Gutschrift von 100 EUR?

Erkennst Du die Problematik?

-- Editiert von Leidschaf am 26.04.2006 09:20:34


von guest-12318.06.2009 15:20:17 am 26.04.2006 09:19
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