Nichtberechnung der Beschäftigungszeit vor dem 25. Lebensjahr zur Berechnung der Kündigungsfristen ist unwirksam

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Die Regelung im deutschen Arbeitsrecht, wonach die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, verstößt gegen das europarechtliche Altersdiskriminierungsverbot!

Gemäß § 622 II 2 werden Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eines Arbeitnehmers liegen nämlich bei der Berechnung von Kündigungsfristen nicht mitgerechnet.

Das bedeutet letztlich, dass der Arbeitnehmer frühestens mit Vollendung des 27. Lebensjahrs eine erste Verlängerung der Kündigungsfrist erreichen kann.

Durch diese Regelung wird aber ein junger Arbeitnehmer wegen seines Alters in Bezug auf andere unterschiedlich behandelt, was letztlich gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstößt.

Zwar mag nach Ansicht der Richter des EuGH ein sachlich gerechtfertigter Grund in einer solchen Vorschrift liegen, z.B. weil jungen Arbeitnehmern eine höhere Flexibilität zugemutet werden kann, doch ist dies nicht angemessen, da mit der Regelung auch Arbeitnehmer betroffen werden die eine lange Betriebszugehörigkeit aufweisen. Somit gilt diese Regelung unabhängig davon, wie alt der AN zum Zeitpunkt seiner Entlassung ist, was in Bezug auf die Rechtfertigung, jüngere Arbeitnehmer seien flexibler wie ältere AN nicht angemessen sein kann.

Die nationalen Gerichte sind daher verpflichtet diese Vorschrift bei ihren Rechtsentscheidungen unangewendet zu lassen.