>Nicht zurück gegebene Videothekfilme
> … Darf die Videothek einfach 8Monate Miete in Rechnung stellen?
NEIN! Die vorliegende Forderung der Gegenseite ist vollkommen überzogen Dem Verleiher muss im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht den eingetretenen Schaden so gering wie möglich halten. Bei der Nichtrückgabe von DVDs, Videos etc. muss vom Verleiher erwartet werden, dass er sich nach angemessener Wartefrist – regelmäßig 30 Tage - selbst Ersatz beschafft.
In dem insoweit aktuellsten Urteil des AG Gladbeck vom 19.05.2003 (54 C 11/03) ist ausgeführt:
„Im Hinblick auf den Preisverfall bei der Ersatzbeschaffung von nicht zurück gegebenen Videokassetten und CDs und der leichten Feststellbarkeit der Nichtrückgabe kann an der bisherigen Rechtsprechung, die dem Videoverleiher eine Nutzungsentschädigung in Höhe der für 60 Tage anfallenden Miete zuspricht, nicht mehr festgehalten werden. Jedenfalls nach Ablauf von 30 Tagen nach Ende der vereinbarten Mietzeit steht dem Verleiher eine weitere Nutzungsentschädigung nicht mehr zu.“
Ebenso AG Rastatt vom 15.06.2000 (1 C 81/00):
„Der Betreiber einer Videothek verletzt seine Schadenminderungspflicht, wenn er nicht nach dem Ablauf von 30 Tagen nach vereinbarter, jedoch nicht erfolgter Rückgabe Ersatz für entliehene Videokassetten beschafft. Nach Ablauf von 30 Tagen nach dem vereinbarten Rückgabetermin kann er keinen Schadenersatz wegen Mietausfalls mehr verlangen.“
ERGEBNIS:
Wertersatz und Nutzungsentschädigung für 30 Tage.
Anmerkung:
Die Urteil nehmen auf ältere Entscheidungen des OLG Hamm und des LG Dortmund Bezug (Fundstellen werden bei Bedarf nachgeliefert), die noch von einer 60-Tage-Frist ausgingen – in den 80ern Waren Videofilme halt noch echte Werte. Auch diese Urteile schieben eine überzogene Mietausfallentschädigung eine. Riegel vor.
Anmerkung zum LG Köln Urteil vom 21.06.1988:
Der Leitsatz ist vom User Ali Baba verkürzt dargestellt worden. Das Urteil betrifft einen Sonderfall, der mit dem VERLIEREN von DVDs NICHT VERGLEICHBAR ist. In dem entschiedenen Fall, hatte der Entleiher eine strafbare Unterschlagung begangen und die Videos erst im laufe des Ermittlungsverfahrens ohne weitere Begründung zurückgegeben. Nur unter diesen Umständen – so die Urteilsgrunde – falle ein eventuelles Fehlverhalten des Verleihers nicht ins Gewicht.
von Mausi1939 am 20.11.2008 17:56
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