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Nicht mehr ungestraft bei Rot über den Bahnübergang!

Von Rechtsanwalt Michael Böhler
24.5.2006 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 7399 Aufrufe
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Bahnübergang, Andreaskreuz, Bahnschranke, Fahrverbot

Von Rechtsanwalt Michael Böhler

Es ist oft zu beobachten: Im Bereich von Bahnübergängen wird bei Aufleuchten des Blinklichtes am Andreaskreuz beschleunigt, um vor Absenken der Bahnschranken noch rechtzeitig die Gleise zu passieren und so einer lästigen Wartezeit zu entgehen.

Bei Missachten des Wartegebotes an Bahnübergängen droht mit dem am 01.05.2006 eingeführten BKat-Nr. 89a.2. ein einmonatiges Regelfahrverbot.

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Der Verstoß gegen § 19 Abs. 2 StVO wird zudem noch mit einer Geldbuße in Höhe von € 150,00 und einem Eintrag von vier Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister geahndet. Zur Erfüllung des Tatbestandes muss ein Bahnübergang trotz Bestehens von Warnzeichen überquert werden, wobei diese in Gestalt von rotem Blinklicht, sich senkender Schranken oder gelber Lichtzeichen zu sehen sind. Das gleiche gilt, wenn ein Bahnmitarbeiter entsprechende Signale gibt. Die Behandlung des Tatbestandes erfolgt wie bei einem einfachen Rotlichtverstoß an einer Verkehrsampel, wobei außerorts auch Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit und zur Möglichkeit eines gefahrlosen Anhaltens erforderlich sind. Die Tatbestandsverwirklichung hat Indizwirkung und benötigt keine nähere Begründung durch den Amtsrichter. Im Hinblick auf ein Absehen vom Regelfahrverbot gibt es auf der Rechtsfolgenseite keine Besonderheiten im Verhältnis zu anderen Fällen des in § 25 StVG geregelten Fahrverbots, allerdings kann auf der Tatbestandseite einmal kein grober Pflichtenverstoß vorliegen, was unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln ist. So kann etwa die abstrakte Gefährdung mit der Folge des Wegfalls des Erfolgsunwertes fehlen, was die Indizwirkung beseitigt. Auch kann bei einem Augenblicksversagen der Handlungsunwert entfallen, was bei lediglich leicht fahrlässiger momentaner Unaufmerksamkeit der Fall ist.

In jedem Fall empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als Verteidiger in Verkehrsbußgeldangelegenheiten.

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