Nicht erwähnter (Total)Unfallschaden. Rücktritt?
Folgendes ist passiert: eine Bekannte hat sich einen gebrauchten Wagen vom Händler gekauft. Dass der Wagen im Kundenauftrag war – heißt hier: ohne die gesetzliche Gewährleistung. Es hat auch nicht weiter gestört (bei der Probefahrt funktionierte soweit alles gut ). Der Autohändler war Quasi Vermittler (unter der Angaben steht auch: Schäden bzw. Unfallschäden nicht bakannt).
Nach ca. einem Monat hat sich herausgestellt, das das Kfz. erhebliche Mängel aufweist ( also so Einiges).
Eine genaue Recherche ergab: der Besitzer (nicht der vermittelnde Händler), hat den Wagen als Unfallwagen gekauft - hier anzumerken, angeblicher Totalschaden ( 10 Tsd € Schaden bei Fzg. Restwert von 4,5 Tsd. € - natürlich als unfallfrei), und dann herrichten lassen, weist keiner wo…
Natürlich stellt sich der Händler jetzt Quer und verweist auf die im KV gültige Vereinbarung.
Kann man hier wg. arglistiger Täuschung bzw. Verschweigen erheblicher Mängel den Besitzer doch irgendwie zur Verantwortung ziehen ( bedacht ist ne Rückabwicklung )? Wenn ja, wen direkt – den Händler oder den Besitzer? Wie stehen die Chancen auf Erfolg?
Vielen Dank.
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von h@rry am 23.06.2011 16:19
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>Nicht erwähnter (Total)Unfallschaden. Rücktritt?
Weder der Besitzer (derzeit die Bekannte), noch der Händler (=Vermittler) sind Ansprechpartner.
Dies ist derjenige von dem ihr das Auto juristisch gesehen erworben habt, also vermutlich der vorhergehende Eigentümer.
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von Harry van Sell am 23.06.2011 19:36
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>Nicht erwähnter (Total)Unfallschaden. Rücktritt?
Der Vermittler hat also nichts damit zu tun.
Ansprechpartner wäre die in dem Falle die Frau (Vor-Eigentümer).
quote:
die den Wagen im kaputten Zustand kaufte
Bedeutet was genau?
Keine Luft in den Reifen oder nachweislicher Unfallschaden zum Zeitpunkt des Kaufes durch die vorherige Eigentümerin?
quote:
Unfall-Gutachten vom 11.2010
Sagt erst mal gar nichtes über den Wissensstand der Vor-Eigentümerin zum Unfallschaden aus.
Denkbar wäre auch, das der Vor-Vor-Eigentümer das Auto reparieren lies und eure Verkäuferin ahnunglos war.
Also welche Beweise (keine Indizien/Vermutungen) gibt es, das sie definitiv wusste, das es ein Unfallfahrzeug war?
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von Harry van Sell am 25.06.2011 23:38
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>Nicht erwähnter (Total)Unfallschaden. Rücktritt?
Hast du deine Lesebrille verlegt?
quote:
Jetzt denk mal ganz scharf nach:Für wen war wohl das GA 1/2 Jahr, bevor TE überhaupt wusste, daß das Auto ver-/gekauft wird?
Habe ich. Und es gibt keine eindeutige Zuordnung nach derzeitigem Sachverhalt.
Vermutlich für den Vor-Vor-Eigentümer.
Eventuell auch für die Vor-Eigentümerin.
Über letzteres müsste man jedoch Beweis führen.
Unfall-Gutachten: 11.2010
Kauf durch Verkäuferin: 01.2011
Kauf durch Bekannte des TE: 03.2011
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von Harry van Sell am 26.06.2011 01:58
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>Nicht erwähnter (Total)Unfallschaden. Rücktritt?
quote:
Der Fragesteller hat doch klar dargelegt, dass der Voreigentümer das Auto als Unfallwagen gekauft hat und dann hergerichtet hat.
Ich glaube kaum, daß das HvS überzeugt.
Für TE vielleicht noch dieses BGH-Urteil um die Unsicherheit wieder herauszunrehmen:
VIII ZR 330/06
"Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist.
...
Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist." Das gilt auch, wenn die Unfallfreiheit nicht zugesichert wurde. Bei einem geschminkten Totalschaden gibt es keinerlei Unsicherheit: Rücktritt, Schadensersatz.
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