
Das Maklerrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch leider nur sehr unzureichend geregelt. Vieles obliegt daher der vertraglichen Regelung zwischen dem Makler und seinem Kunden. Der Makler und sein Auftraggeber sind bei der Gestaltung ihrer Vertragsbestimmungen frei, soweit nicht zwingendes Gesetzesrecht entgegensteht. Uneingeschränkt gilt dies jedenfalls für individuell ausgehandelte Verträge.
Vorsicht ist allerdings bei Formularverträgen geboten. Eine Vielzahl von Klauseln die aus der Sicht des Maklers wünschenswert erscheinen, wird von der Rechtsprechung als unzulässig angesehen. Schlimmer noch: Lässt der Makler seinen Kunden einen Vertrag mit unwirksamen Klauseln unterzeichen, führte dies nach bisheriger Rechtsprechung zu einem Verlust der Maklerprovision. So hat das OLG Hamm (NJW-RR 2001,567) entschieden, dass ein Makler seinen Provisionsanspruch verwirkt, wenn er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verpflichtung des Auftraggebers aufnimmt, sämtliche Interessenten an den Makler zu verweisen (sog. Verweisungsklausel).
Die jüngere Rechtsprechung rückt allerdings zunehmend hiervon ab. So hat das OLG Koblenz entschieden, dass eine Maklerprovision auch dann zu zahlen ist, wenn im Maklervertrag eine Klausel über eine unzulässige Rechtsberatung enthalten ist (OLG Koblenz ZflR 2003,104) Nunmehr hat auch der Bundesgerichtshof (BGH VersR 2005,978) einschränkend entschieden, dass die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen ohne Hinzutreten besonderer Umstände noch zu keiner Verwirkung des Maklerlohnanspruchs führt. Dennoch: Vorsicht ist geboten!
Nachstehende Klauseln sind von der Rechtsprechung als unzulässig angesehen worden:
Dem gegenüber sind folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als zulässig anerkanntworden:
Es gilt daher im Maklerrecht mehr als in anderen Gebieten: Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen sie ihren Rechtsberater.