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Die Neuregelungen im Kaufrecht ab 2002 in Kurzform

13.7.2000 | Ratgeber - Kaufrecht | 59818 Aufrufe
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Kauf, Gewährleistung

Mit der Reformierung des Schuldrechts traten ab dem 1. Januar 2002 neue Bestimmungen in Kraft, die dem Verbraucher mehr Rechte einräumen:

Die von nun an regelmäßige Frist der Verjährung beträgt drei Jahre. Ansprüche aus einem Kaufvertrag, Werkvertrag oder Reisevertrag verjähren in zwei Jahren.

Der Käufer hat vor einem Rücktritt (Wandlung) oder einer Minderung ab 2002 das Recht der Nachbesserung: Er kann die beschädigte Ware umtauschen oder die Reparatur verlangen. Dieses Recht geht Rücktritt und Minderung vor, wenn der Verkäufer darauf besteht.

Der alte Fehlerbegriff entfällt. Der Verkäufer muss ab 2002 mangelfreie Ware liefern, die die (konkreten) Eigenschaften aufweist, die der Hersteller in seiner Werbung und Etikettierung angepriesen hat. Eine besondere Zusicherung durch den Verkäufer ist nicht mehr nötig.

Einzelheiten zum neuen Schuldrecht und den erweiterten Rechten der Verbraucher finden Sie hier.
Besonderheiten beim Autokauf finden Sie hier.


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