Neuregelung des Unterhaltsrechts

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Neues Unterhaltsrecht seit dem 01.01.2008!

Aus einer Ehe ergeben sich viele Verpflichtungen, auch (oder) insbesondere nach einer Scheidung. Ein wesentlicher Punkt während und nach einer Ehescheidung ist die Frage, wer wem Unterhalt zahlen muss und vor allem wie viel. Hierbei geht es um den Kindes- und den Ehegattenunterhalt. Seit dem 01.01.2008 gelten nun, nach langen und zähen politischen Diskussionen, neue Regeln für Unterhaltszahlungen an Kinder und den Ex-Partner. Gerade letztere müssen im Zweifel nach dem neuen Unterhaltsrecht Abstriche hinnehmen, während neue Partner und Kinder profitieren.

Die Unterhaltsrechtsreform beinhaltet 3 wesentliche Zielsetzungen. Es soll das Kindeswohl gefördert werden, die Eigenverantwortung nach der Ehe soll gestärkt werden und das Unterhaltsrecht soll grundlegend vereinfacht werden. Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

Finanzielle Unterhaltsansprüche der Kinder gehen jetzt vor!

Erstrangig unterhaltsberechtigt sind zukünftig alle minderjährigen Kinder, unabhängig davon aus welcher Verbindung sie stammen. Es spielt also keine Rolle, ob die Eltern aktuell, früher oder niemals miteinander verheiratet sind oder waren. Das gilt in jedem Fall, solange die Kinder noch nicht volljährig sind. Besuchen sie noch die Schule gilt dies sogar bis 21 Jahre. Bisher mussten die Kinder das Geld ggf. mit unterhaltsberechtigten Ehegatten teilen. Dies hat sich nun geändert.

Betreuungsunterhalt nur noch bis zum 3. Lebensjahr!

Zukünftig sind alle Elternteile die wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder keiner Arbeit nachgehen können gleichberechtigt. Das heißt, es ist unerheblich ob die betreuenden Mütter oder Väter mit dem anderen Elternteil jemals zusammengelebt haben und falls ja, ob mit oder ohne Trauschein. Dies führt aber nicht zu einer wesentlichen Besserstellung der Eltern ohne Trauschein, sondern viel mehr zu einer Schlechterstellung des betreuenden geschiedenen Elternteils im Vergleich zur bisherigen Rechtslage. War bisher der kinderbetreuende (gesch.) Ehegatte frühestens ab Vollendung des 8. Lebensjahres verpflichtet einer geringfügigen Beschäftigung und ab Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes verpflichtet einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, so ist nach dem neuen Unterhaltsrecht grundsätzlich jeder betreuende Elternteil (also auch der geschiedene Ehegatte) mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes verpflichtet, selber für seinen Unterhalt zu sorgen, falls nötig durch die Aufnahme einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung. Diese Neuerung ist insgesamt mit den Bemühungen der Bundesregierung zu betrachten, die Kinderbetreuung in Deutschland auszubauen und zu verbessern. Nach Einschätzung des Gesetzgebers ist es einem betreuenden Elternteil in der Regel möglich und zumutbar das Kind in einer halbtags oder ganztags Betreuungseinrichtung unterzubringen. Eine Wahlfreiheit des betreuenden Elternteils das Kind auch nach dem 3. Lebensjahr grundsätzlich selber zu betreuen besteht damit unterhaltsrechtlich nicht mehr. Das bedeutet, bis auf einige wenige Härtefälle kann nur noch derjenige oder diejenige ihr Kind auch nach dem dritten Lebensjahr selber zu Hause betreuen, wer für den eigenen Unterhalt aufkommen kann. Der geschiedene Ehegatte oder andere Elternteil muss hierfür grundsätzlich nicht mehr aufkommen. Gerade in diesem Punkt dürften sich für bestehende Unterhaltstitel einige Änderungen ergeben in Bezug auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Eheliche Lebensverhältnisse nicht mehr maßgebend!

Darüber hinaus gibt es für den geschiedenen Ehegatten, der nachehelichen Unterhalt beansprucht, auch noch eine weitere „Hiobsbotschaft“. Während sich nach dem bisherigen Unterhaltsrecht der nacheheliche Ehegattenunterhalt maßgeblich nach den sog. „ehelichen Lebensverhältnissen“ bemaß, hat nach neuem Recht der unterhaltsberechtigte Ehegatte keinen Anspruch mehr an dem Lebensstandard der Ehezeit teilzuhaben. Die ehelichen Lebensverhältnisse sind, nach dem Willen des Gesetzgebers, zukünftig nur noch ein allgemeiner Anhaltspunkt. Entscheidend als Bemessungsgrundlage für nachehelichen Unterhalt ist nun vielmehr, was der unterhaltsberechtigte Ehegatte vor der Eheschließung an Einkommen und Lebensstandard zur Verfügung hatte. Bekannte Aussagen wie: „einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“ gehören damit der Vergangenheit an. Ausnahmen hiervon gibt es lediglich noch bei Ehescheidung nach langer Ehedauer oder in eng begrenzten Härtefällen.

Der Streit um Unterhaltszahlungen hat damit eine ganz neue Basis und betroffen sind nicht nur diejenigen, die sich erst ab 2008 scheiden lassen. Faktisch gelten die geänderten Regeln auch für alle Altfälle. Muss also Unterhalt – etwa wegen einer veränderten Einkommenssituation – vom Gericht neu festgelegt werden, gelten die neuen Maßstäbe.

Auch alle anderen Unterhaltsregelungen, die durch Gerichtsurteil oder Vertrag verbrieft sind, lassen sich ab Januar auf Antrag ändern, wenn das neue Recht zu erheblichen Abweichungen führen würde. Erheblich wäre wohl eine Abweichung bei einer Differenz von mehr als zehn Prozent. Zudem muss die Änderung für den Zahlenden "zumutbar" sein. Was dies genau bedeutet, steht jedoch noch nicht fest. Diese und andere „schwammige“ Formulierungen müssen die Gerichte erst noch mit Leben füllen.

Allerdings wird es Jahre dauern, ehe allgemeine Formulierungen wie "angemessen" oder eben "zumutbar" konkretisiert sind. Vor allem die neue Rangfolge bei den Unterhaltszahlungen ist für viele Unterhaltsstreitigkeiten zukünftig jedoch relevant. Denn dass das Geld des arbeitenden Ex-Partners nicht für alle einstigen Familienmitglieder reicht, ist eher Regel als Ausnahme. Dies trifft auch nicht nur Kleinverdiener, sondern oft sogar Führungskräfte und Selbstständige mit 4.000 Euro oder mehr verfügbarem Einkommen im Monat.

Fazit:

Ob die Stellung der Kinder mit dieser Unterhaltsrechtsreform tatsächlich verbessert wurde, darf bezweifelt werden. Insgesamt erhalten die Kinder unter dem Strich in den meisten Fällen nicht mehr, sondern dass was diese mehr erhalten wird dem betreuenden Elternteil (meistens der Mutter) wieder abgezogen. Das Haushalteinkommen bleibt damit unverändert oder sinkt je nach Fall sogar. Ferner beinhaltet die Reform auch steuerliche Nachteile für den Unterhaltspflichtigen. Im Gegensatz zum nachehelichen Ehegattenunterhalt wird der Kindesunterhalt steuerrechtlich nicht berücksichtigt. Da nun aber vorrangig Kindesunterhalt vor dem Ehegattenunterhalt zu zahlen ist, führt dies unter dem Strich in vielen Fällen auch zu einer höheren Steuerbelastung für den Unterhaltspflichtigen.

Trotzdem sind die unterhaltspflichtigen Elternteile (in der Regel die Väter) die Gewinner dieser Unterhaltsrechtsreform. War es bisher so, dass nach Scheidung, wenn Kindes- und Ehegattenunterhalt zu zahlen war, für den Unterhaltspflichtigen nicht viel übrig blieb, selbst dann nicht wenn er eine neue Beziehung eingegangen ist, so hat die Unterhaltsrechtsreform für diese Betroffenen eine deutliche Verbesserung gebracht, da der geschiedene Ehegatte nun nicht mehr gleichrangig mit den Kindern, sondern gleichrangig mit dem neuen Partner unterhaltsberechtigt ist und die Dauer der Unterhaltszahlung für die Kinderbetreuung durch den geschiedenen Ehegatten drastisch verkürzt wurde.

Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2008!

Neben dem Unterhaltsrecht wurde zum 01.01.2008 ebenfalls die Düsseldorfer Tabelle geändert. Diese Änderung stellt eine leichte Verbesserung für die unterhaltsberechtigten Kinder dar. Die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen Unterhaltsrichtsätze besitzen zwar keine Gesetzeskraft, faktisch halten sich aber alle Gerichte an die in der „Düsseldorfer Tabelle“ festgelegten Unterhaltssätze.

Es wurden die Einkommensgruppen der (Bar-) Unterhaltspflichtigen anzahlmäßig (von 13 auf 10) verringert und die einzelnen Unterhaltssätze angehoben. Dadurch erhöht sich im Einzelfall der festzusetzende Unterhaltsanspruch des Kindes.

Aufgrund der Unterhaltsrechtsreform und der Änderung der Düsseldorfer Tabelle ist es auf jeden Fall sinnvoll, bestehende Unterhaltstitel überprüfen zu lassen.