Neuregelung der Pendlerpauschale: Was muss ich nun tun?

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Mit dem Urteil vom 09.12.2008 hat der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08) entschieden, dass die Neuregelung zur Pendlerpauschale verfassungswidrig ist.

Dazu ein kurzer Rückblick: Bis Ende des Jahres 2006 konnten Arbeitnehmer die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte über die gesamte Distanz als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Dabei konnten zuletzt pro Entfernungskilometer ein Betrag von 0,30 Euro in Abzug gebracht werden.

Aus haushaltsrechtlichen Gründen wurden die Vorschriften ab dem Jahr 2007 dahingehend geändert, dass die Kosten ab dem 21. Kilometer „wie Werbungskosten" geltend gemacht werden könne.

Durch diese Regelung sind vielfach Beträge für Fahrtaufwendungen nicht mehr steuermindernd berücksichtigungsfähig, so dass sich für Arbeitnehmer eine höhere Steuerzahllast ergeben hat.

Der zweite Senat sieht in der Regelung in deren haushaltsrechtlichen Begründung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes und hat die geänderten Vorschriften für verfassungswidrig erklärt.

Dies bedeutet, dass die Regelung ab dem 21. Kilometer rückwirkend nicht anzuwenden ist und die Steuerbescheide auch für das Jahr 2007 –soweit dies nicht durch die Finanzbehörden bereits geschehen ist- abzuändern sind und die volle Entfernung steuermindernd zu berücksichtigen ist.

Was bedeutet das nun für Sie: Soweit Sie in Ihrer Steuererklärung für 2007 bereits die volle Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angegeben haben, müssen Sie nichts weiter veranlassen. Die Finanzbehörde ändert Ihren Steuerbescheid –da dieser in Bezug auf die Entfernungspauschale vorläufig erlassen worden ist- automatisch und Sie erhalten ggfs. eine Steuererstattung.

Sollten Sie in Ihrer Steuererklärung nur die Entfernung ab dem 21. Kilometer angegeben haben, so sollten Sie dem Finanzamt formlos die gesamte Entfernung mitteilen. Dies gilt auch, wenn Sie gar keine Entfernungen angegeben haben. Ihr Bescheid wird dann abgeändert.

Die Umsetzung in den Finanzbehörden wird für die Änderung der Steuerbescheide eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, so dass die geänderten Bescheide in den nächsten Wochen, bzw. Monaten rausgeschickt werden.