Hallo zusammen!
Ich hab da mal eine Verständnisfrage:
Gem. §9 (4) S. 5 EStG
hat ein Arbeitnehmer pro Dienstverhältnis nur noch eine erste Tätigkeitsstätte (für die die Pendlerpauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer angesetzt werden kann.) Soweit, so eindeutig.
Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass für alle Fahrten zu anderen Tätigkeitsstätten die Kilometerpauschale (mit 0,30 € pro gefahrenem km) angesetzt werden kann? Und zusätzlich bei mehr als 8 Stunden auch Verpflegungsmehraufwand angesetzt werden kann?
Das klingt irgendwie zu schön um wahr zu sein...
Wie würde sich das für einen Referendar (Lehramtsanwärter) auswirken?
Referendare sind in der Regel 4 Tage pro Woche in der Schule und 1 Tag pro Woche am Studienseminar. Letzteres ist auch der "Arbeitgeber" wenn man das so nennen kann. Krankmeldungen, Genehmigungsverfahren etc. laufen allesamt über das Studienseminar.
Würde dies bedeuten, dass das Studienseminar erste Tätigkeitsstätte ist und somit alle Fahrten zur Schule steuerlich als Dienstreise incl. Verpflegungsmehraufwand (8 Stunden vorausgesetzt) angesetzt werden können?
Würde mich sehr freuen, wenn mir das jemand erläutern könnte!
-- Editiert Coxerspaniel am 04.03.2015 21:52
Neuregelung 1. Tätigkeitsstätte
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
quote:
Würde dies bedeuten, dass das Studienseminar erste Tätigkeitsstätte ist und somit alle Fahrten zur Schule steuerlich als Dienstreise incl. Verpflegungsmehraufwand (8 Stunden vorausgesetzt) angesetzt werden können?
Nein, erste Tätigkeitssätte dürfte hier die Schule sein und die Fahrten zum Studienseminar sind als Dienstreise absetzbar.
quote:
Krankmeldungen, Genehmigungsverfahren etc. laufen allesamt über das Studienseminar.
Das sind alles keine Kriterien dafür, wo sich die erste Tätigkeitsstätte befindet.
-----------------
" "
Bei uns ist das Studienseminar auch noch die offizielle Dienststelle, was einer Zuordnung als erste Tätigkeitsstätte schon sehr nahe kommt, oder?
Nach meinen Recherchen gibt es hierzu noch keine Rechtssprechung - die Frage ist meines Erachtens nicht eindeutig geklärt, weil nirgendswo steht, ab wann man von einer Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber sprechen kann.
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Zitat:weil nirgendswo steht, ab wann man von einer Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber sprechen kann.
Dann, wenn er eine solche Zuordnung vorgenommen hat.
Ansonsten ist die erste Tätigkeitsstätte diejenige, an der man überwiegend arbeitet.
Nachzulesen ist das im BMF-Schreiben IV C 5 - S 2353/14/10002 vom 24.10.2014
Und muss da in den Regularien stehen "Ihre erste Tätigkeitsstätte ist das Seminar (und nicht die Schule)" oder ist die Formulierung "Ihre Dienststelle ist das Seminar (und nicht die Schule)" nicht inhaltlich ebenfalls schon eine Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber? Auch dem BMF-Schreiben kann ich diese Information nicht entnehmen und ich finde es daher nicht absehbar, wie ein Gericht den Fall entscheiden würde - habe ich etwas übersehen?
Zitat:Und muss da in den Regularien....
Welche Regularien?
Ok, "Regularien" ist vielleicht zu viel gesagt - obwohl so gut wie alles an der Lehramtsausbildung rechtlich geregelt ist, habe ich noch kein Gesetz gefunden, in dem das Seminar als Dienststelle festgelegt wird. Die Dienststellenfestlegung steht aber zumindest in einem offiziellen Anschreiben an mich vom Seminar sowie in öffentlich einsehbaren Dokumenten des Seminars, Zitat:
Zitat:Dienststelle
Ihre Dienststelle ist immer das Seminar, nicht die Schule.
Quelle: http://www.zfsl-bielefeld.nrw.de/Seminar_GyGe/Download/Orientierungshilfen_2014.pdf
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