Hi zusammen,
ich stehe hier vor einer Problematik, die bestimmt so schon mal vorgekommen ist und würde mich über Erfahrungen und Meinungen zum Thema freuen.
Folgende Situation:
Im Rahmen einer Hochschul-Abschlussarbeit wurde eine Erfindung gemacht und der Gegenstand der Erfindung zum Patent angemeldet. Dies erfolgte nach Fertigstellung, aber vor Veröffentlichung der Abschlussarbeit. Nach der Patentanmeldung wurde die Abschlussarbeit durch Einstellen in diverse Hochschulbibliotheken veröffentlicht - mit dem Inhalt des Patents. Eindeutig neuheitsschädlich, wäre die Veröffentlichung vor dem Prioritätsdatum des Patents erfolgt - ist sie aber nicht. Soweit kein Problem.
Das Problem ist Folgendes: Auf der veröffentlichten Arbeit ist das Datum des Abschlusses der Arbeit gedruckt (wie von der zugrundeliegenden Prüfungsordnung gefordert). Die Bibliotheken, in denen diese Arbeit nun steht, listen die Arbeit in ihren Katalogen allesamt mit diesem Abschlussdatum als Veröffentlichungsdatum - nicht mit dem Datum des Eingangs der Arbeit in den Bibliotheken. Da das Abschlussdatum vor dem Prioritätsdatum des Patentes liegt, bekomme ich nun die Abschlussarbeit als neuheitsschädlich von den Prüfern um die Ohren gehauen.
Wie gehe ich damit um - kann ich das irgendwie klarstellen, oder ist das Kind nun in den Brunnen gefallen??
Danke, und guten Rutsch!!
Santa Fe
Neuheitsschädliche Publikation mit falschem Veröffentlichungsdatum
31. Dezember 2015
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Frage vom 31. Dezember 2015 | 16:12
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Neuheitsschädliche Publikation mit falschem Veröffentlichungsdatum
Patent anmelden oder verletzt?
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 5. Januar 2016 | 12:04
Von
Status: Lehrling (1650 Beiträge, 1045x hilfreich)
Zitat:Wenn ich nicht ganz falsch informiert bin, ist schon das Einreichen der Abschlussarbeit neuheitsschädlich
Zumindest PatG definiert das anders:
"durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" (§3 I S. 2 PatG )
Die Einreichung an sich ist keine öffentliche Zugänglichmachung und sollte daher nicht neuheitsschädlich sein.
Zitat:kann ich das irgendwie klarstellen
Du müßtest den Anscheinsbeweis (Veröffentlichungsdatum im Bibliothekskatalog) durch entsprechende Gegenbeweise substantiiert angreifen.
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