Neugründung oder Betriebsübergang?

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Nicht selten stellen sich Unternehmen im Rahmen einer Neufirmierung die Frage, ob ihr Unternehmen tatsächlich neu gegründet ist oder ob vorliegend doch ein Betriebsübergang mit den Konsequenzen des § 613 a BGB gegeben ist. Diese Frage ist in der Praxis oftmals nicht eindeutig zu beantworten, so dass im Einzelfall wertende Kriterien heranzuziehen sind, die darüber Aufklärung zu erbringen haben. Diesbezüglich hat die Rechtssprechung eine Reihe von bestimmenden Kriterien herausgearbeitet:

1. Die Übernahme der Hauptbelegschaft ist eines der Kriterien, um einen Betriebsübergang anzunehmen. In Branchen, in denen die Betriebsmittel von untergeordneter Bedeutung sind, reicht der Übergang eines nach Anzahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals aus, um einen Betriebsübergang anzunehmen. Letztlich geht es allerdings um die Frage der Gewichtung. Die Übernahme der Hauptbelegschaft ist nur eines von vielen Kriterien. Es besteht gleichwertig neben anderen. Bei der Gesamtwürdigung ist auch zu beachten, wenn einzelne Arbeitnehmer übernommen werden, vor allen, wenn es sich um die so genannten „Know-how-Träger" handelt. In der Praxis kann aber auch jeder Arbeitnehmer wichtig sein, weil ein eingespieltes Team auch bei einer Auftragsübernahme ein Vorteil ist. Selbst wenn nur einige Arbeitnehmer übernommen werden, können sie den Kern einer weiteren Tätigkeit und einer möglichen Umgestaltung bilden. Abzustellen ist deshalb nicht auf eine quantitative Betrachtung, sondern vielmehr auf eine qualitative Betrachtungsweise.

B. Alexander  Koll
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Neben der Funktion der übernommenen Arbeitnehmer kann es deshalb darauf ankommen, ob der Übernehmer gerade die Leistungsträger – besonders junge und wenig kranke Arbeitnehmer – übernimmt. Dann zeigt evtl. sich nämlich, dass gerade diejenigen übernommen werden, die auch schon beim Veräußerer das Rückgrat der Auftragserfüllung gebildet haben. Sie können deshalb die Identität der wirtschaftlichen Einheit darstellen. Schließlich sind Fälle denkbar, bei denen es auf die Übernahme der Belegschaft und sonstige Kriterien überhaupt nicht ankommt, sondern allein die Gesamtheit der zur Verfügung stehenden technischen Mittel entscheidend ist. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass zwar die Hauptbelegschaft übernommen wird, aber im Ergebnis trotzdem kein Betriebsübergang vorliegt.

2. Auch die Frage, ob ein möglicher Übernehmer die Betriebsmittel des Veräußerers übernimmt, ist ein Gesichtspunkt für die Abwägung. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Rechtsform dem Veräußerer die Betriebsmittel zur Verfügung stehen. Es reicht aus, wenn er sie aufgrund einer Nutzungsvereinbarung gebraucht. Aus Sicht der Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang aber notwendig, dass er sie eigenwirtschaftlich nutzt. Es reicht daher nicht aus, dass der mögliche Veräußerer seine Tätigkeit typischerweise an Gegenständen eines Auftragnehmers erbringt. Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB kann dann vorliegen, wenn der Erwerber die für die Betriebsführung wesentlichen sächlichen Betriebsmittel von Dritten erhält, die als Sicherungseigentümer oder aufgrund ähnlicher Rechtsstellung über das Betriebsvermögen verfügen können. Dabei kommt es darauf an, dass die mehreren Rechtsgeschäfte insgesamt dazu dienen, einen funktionsfähigen Betrieb zu erwerben.

Der Übergang eines Betriebes i.S.d. § 613 a BGB setzt dabei den Übergang der wesentlichen Betriebsmittel voraus, d.h. derjenigen sächlichen und immateriellen Betriebsmittel, mit denen der Erwerber bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass alle Wirtschaftsgüter, die zum Betrieb des alten Inhabers gehören, übergehen. Unwesentliche Bestandteile bleiben außer Betracht. Entscheidend ist, ob die Veräußerung einzelner bzw. einer Summe von Wirtschaftsgütern vorliegt oder die des Betriebes. Dies hängt entscheidend davon ab, ob der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb im Wesentlichen unverändert fortführen kann. Ein Betriebsübergang liegt also vor, wenn der neue Inhaber den Betrieb mit den übernommenen Betriebsmitteln so fortführen kann, wie es der bisherige Inhaber bei Fortführung des Betriebs getan hätte.

3. Auch die Übernahme der Räumlichkeiten kann, muss aber nicht ein Kriterium für das Vorliegen eines Betriebsübergangs i.S.d. § 613 a BGB sein. Letztlich kann die Übernahme der Räumlichkeiten auch lediglich eine günstige Gelegenheit für eine Neugründung sein – unter zufälliger Heranziehung der Räumlichkeiten des alten Betriebes.

Bei Identität der Betriebsräume scheidet ein Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 BGB in der Regel aus, wenn der mögliche Übernehmer ein anderes Warensortiment führt. Auch die Wahl einer anderen Betriebsform kann einem Betriebsübergang entgegenstehen. Ein Betriebsübergang liegt insbesondere nicht schon dann vor, wenn die langjährigen Nutzungsrechte für die in besonders guter Lage (bspw. Hauptgeschäftsstraße einer Großstadt) befindlichen Betriebsräume erworben werden. Der „Neugründer" muss dann vielmehr auch ein zumindest gleichartiges Warensortiment führen und im Wesentlichen die Betriebsform des Vorgängers beibehalten.

4. Daneben können auch sonstige Kriterien für oder gegen einen Betriebsübergang sprechen. Ob bei Schließung und Neueröffnung von Geschäften die Identität der wirtschaftlichen Einheit gewahrt wird, hängt von einer Gesamtwürdigung aller Umstände ab. Im Vordergrund steht dabei der Erhalt der regelmäßig durch Geschäftslage, Warensortiment und Betriebsform geprägten Kundenbeziehungen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, falls am Standort eines in die Insolvenz gefallenen Unternehmens später ein ähnliches Geschäft eines anderen Unternehmens eröffnet wird, kommt es darauf an, ob aus der Gesamtwürdigung aller Umstände – Art der vertriebenen Waren, Eintritt in das Vertriebsnetz und Lieferantenbeziehungen, Werbung unter Bezugnahme auf das alte Geschäft, Übernahme der Know-how-Träger – auf die Übernahme der nach der Rechtsprechung erforderlichen wirtschaftlichen Einheit geschlossen werden kann. Der Standort eines Unternehmens als solcher, seine Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und seine Erreichbarkeit durch ein gut ausgebautes Verkehrsnetz kann allein eine solche wirtschaftliche Einheit nicht begründen.

Ein Betriebsübergang i.S.d. § 613 a BGB setzt demnach u. a. voraus, dass der Erwerber die vorhandene betriebliche Organisation übernimmt und im Wesentlichen unverändert weiterführt. Die danach erforderliche Identität der wirtschaftlichen Einheit ist deshalb nicht gegeben, wenn der Erwerber die übernommene Einrichtung in die eigene Organisationsstruktur eingliedert.

B. ALEXANDER KOLL / RECHTSANWALT

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