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Neues zur Kostenübernahme von Pflegeleistungen im EU-Ausland

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt Marc Melzer
19.3.2010 | Ratgeber - Sozialrecht | 1623 Aufrufe
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Pflege

Wer Pflegeleistungen im EU-Ausland in Anspruch nimmt, muss damit rechnen, dass die deutsche Pflegekasse die Kosten hierfür ablehnt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf die Vorlage des Bayerischen Landessozialgerichts (Az. L 2 P 6/06) mit Urteil vom 19.7.2009 entschieden, dass die Pflegekassen die Kostenübernahme für eine Pflegebehandlung in Österreich ablehnen dürfen (EuGH, Urt. v. 16. Juli 2009, Az. Rs. C-208/07).

Hintergrund ist § 34 SGB XI, wonach Leistungen der Pflegeversicherung im Ausland ruhen. Mit der Frage, ob diese Regelung gegen Europarecht verstößt (Arbeitnehmerfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit) konnte sich der EuGH allerdings bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt nicht äußern, da die Versicherte ihren ständigen Aufenthalt in Österreich hatte und ihr Ehemann, über den sie bei der deutschen Pflegekasse versichert war, auch kein Arbeitnehmer mehr war. Folglich war der Schutzbereich von Art. 34, 49 EG gar nicht erst eröffnet.

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Rechtsanwalt
Marc Melzer
Bad Lippspringe

Fachanwalt Medizinrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Fachanwalt Sozialrecht, Haftungsrecht der Ärzte

Für den Bereich des Krankenversicherungsrechts hat der EuGH indes entschieden, dass stationäre medizinische Leistungen in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG fallen (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001 – Rs. C-157/99 – B.S.M. Smits) und die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit das Gemeinschaftsrecht zu beachten haben (EuGH, Slg. 1998, II-1931, Rn. 17 – Kohll = EuZW 1998, 345).  Diese Rechtsprechung des EuGH zum Krankenversicherungsrecht muss auch für die Pflegeversicherung gelten (anders die Pressemitteilung des Bayerischen LSG vom 16.7.2009).

EU-Kommission verklagt die BRD
Wegen der Verletzung der Diensleistungsfreiheit hat die Europäische Kommission am 18.03.2010 die Bundesrepublik Deutschland verklagt, gerade weil Pflegeleistungen, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen werden, nicht in der gleichen Höhe erstattet werden wie Pflegeleistungen in Deutschland.

Praxis-Tipp
Insofern ist bereits heute an eine europarechtskonforme Auslegung von § 34 SGB XI zu denken, wenn Pflegeleistungen im EU-Ausland in Anspruch genommen werden.

Marc O. Melzer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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