Neues zur Kostenerstattung bei LASIK-Operationen

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In der refraktiven Chirurgie kommen verschiedenste Augenoperationen zur Behandlung von Fehlsichtigkeit zum Einsatz (PRK, LASEK, EPILASEK, LASIK, Femto-LASIK, C-Ten und bei starker Fehlsichtigkeit die Implantation von Intraokularlinsen). Die derzeit populärste ist die "Laser-In-Situ-Keratomileusis"-Operation (kurz: LASIK), bei der die Hornhaut unter dem sog. "Flap" mit einem Mikrokeratom so abgeflacht wird, dass das einfallende Licht schwächer gebrochen wird und der Brennpunkt idealerweise wieder auf der Netzhaut liegt. Durch diese ambulante Operation kann zwar eine bestehende Kurz- bzw. Weitsichtigkeit sowie eine Hornhautverkrümmung regelmäßig gut behandelt werden, in der Rechtsprechung ist allerdings umstritten, ob die privaten Krankenversicherungen die Kosten hiefür zu erstatten haben

An den Sitzen der großen Versicherungsgesellschaften in Köln und München wurde die Kostenerstattungspflicht von den dortigen Gerichten mit den Begründungen ablehnt, dass eine Versorgung mit Hilfsmitteln (Brille, Kontaktlinsen) nicht nur  kostengünstiger sondern für den Patienten auch nicht so gefährlich wie eine Augenoperation sei. Dem Umstand, dass die Patienten wirksam in den Eingriff eingewilligt hatten, schenkten die Landgerichte Köln und München I damit freilich keine Beachtung. Demgegenüber haben die Landgerichte in Dortmund, Münster und Göttingen sowie das Amtsgericht Berlin-Tiergarten auf eine Kostentragungspflicht des Krankenversicherers erkannt.

Am 16.09.2009 hat nun die die Concordia Krankenversicherung AG den Kostenerstattungsanspruch eines Patienten vor dem Bundesgerichtshof (BGH) anerkannt. Allerdings nur, um einem "Grundsatzurteil" zu entgehen. Denn der Senat hatte die Tendenz zu einem "versichertenfreundlichen Urteil" erkennen lassen. Für Rechtssicherheit bzw. eine klare Linie wird das noch zu verkündende Urteil daher leider nicht sorgen können. 

Ausblick
Die privaten Krankenversicherer werden die Kostenerstattung wohl weiter damit ablehnen, dass die Behandlung medizinisch nicht notwendig bzw. die Kosten nicht angemessen seien, zumindest bis der BGH wieder die Gelegenheit bekommt, die Sache zu entscheiden und zu begründen. Rechtssicherheit brauchen aber nicht nur die Versicherten, sondern auch die LASIK-Praxen, um die Investitionskosten amortisieren zu können.

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