Neues zu den Schönheitsreparaturen: „Farbwahlklausel" unwirksam!

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Wieder einmal hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Mieter gestärkt und eine weitere formularvertragliche Klausel im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt.

Gegenstand des zum BGH gelangten Verfahrens war eine Klausel des Vermieters, die den Mieter dazu verpflichtete, die regelmäßig vorzunehmenden Schönheitsreparaturen „in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten" auszuführen.

Maximilian A. Müller
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Eine solche Klausel ist jedoch zumindest in einem Formularmietvertrag unwirksam, entschieden die Karlsruher Richter. Ein Mieter habe grundsätzlich das Recht während seiner Mietzeit selbst über die Gestaltung und Herrichtung der gemieteten Wohnung zu entscheiden. Zudem sei kein Interesse des Vermieters erkennbar, die Farbe der Wände während der Wohnzeit des Mieters vorzugeben.

Anders könnte es jedoch beim Auszug des Mieters aussehen. Hier kann der Vermieter – entsprechende wirksame Klauseln vorausgesetzt – darauf bestehen, die Wohnung in hellen Farben zurück zu erhalten.

- Urteil des BGH vom 18.06.08, Az. : VIII ZR 224/07 -

Praxistipp:

Durch die Unwirksamkeit der Klausel sind Mieter, die in ihrem Mietvertrag eine entsprechende Klausel haben, nicht dazu verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Es kann daher Mietern nur geraten werden, vor der Vornahme von Schönheitsreparaturen ihren Vertrag genau zu prüfen und evtl. frühzeitig anwaltliche Hilfe hinzuziehen.

Vermieter sollten bei der Verwendung von Vertragsformularen erhöhte Vorsicht walten lassen und insbesondere das Thema Schönheitsreparaturen kritisch hinterfragen.


Der Autor ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Seither in Landau in der Südpfalz. Er ist insbesondere im Bereich des Miet- und Wohnungseigentumsrecht, sowie im Bereich des (Internet-) Kaufrechts tätig. Er ist Leiter der Geschäftsstelle Landau-Südpfalz des Vermietervereins. Gerne können Sie Anregungen zu obigem Artikel sowie weitere mietrechtlichen Anfragen direkt an den Autor unter Mueller@seither.info senden.

RA Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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