Neues von der Unternehmergemeinschaft

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(OLG München, 7.11.2011 - 31 Wx 475/11)

Rechtsprechungswandel: Mittlerweile kann man es wohl als herrschende Meinung bezeichnen, denn das OLG München schließt sich mit seiner Entscheidung vom 07.11.2011 den Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 13.10.2011 und des OLG Hamm vom 5.5.2011 an. Demnach gilt für das Erstarken der Unternehmergemeinschaft zur GmbH nicht mehr das Volleinzahlungsgebot.

"Die Sonderregel der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gem. § 5 a Abs. 2 Satz 1 GmbHG gilt nicht für diejenige Kapitalerhöhung, mit der das Mindeststammkapital der GmbH entsprechend § 7 Abs. 3 GmbHG erreicht wird." (Leitsatz)

Der Fall: Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist im Handelsregister mit einer Stammeinlage von 700 € eingetragen. Mit notariell beglaubigtem Schreiben meldete der alleinige Geschäftsführer unter anderem die Erhöhung des Stammkapitals um 24.300 € auf 25.000 € an und versicherte, dass die auf die Kapitalerhöhung einzuzahlenden Stammeinlagen zur Hälfte, also in Höhe von 12.500 €, in Geld erbracht seien und sich in seiner endgültigen freien Verfügung befänden.

Das Registergericht velangte daraufhin den Nachweis der Volleinzahlung des Mindestkapitals, woraufhin sich der Geschäftsführer beim Oberlandesgericht "beschwerte". Das Oberlandesgericht München gab nun seine bisherige Rechtsprechung auf und half der Beschwerde ab.

Zuvor hatte noch eben dieses Oberlandesgericht noch vertreten, dass die Beschränkungen des § 5 Abs. 1 bis 4 erst dann entfallen, wenn eine Volleinzahlung des Stammkapitals im Sinne des § 5 Abs. 1 GmbHG erbracht worden ist. Anlass hierfür ist eine Entscheidung des BGH. Dieser hatte zuvor entscheiden, dass hinsichtlich des Sacheinlagenverbots nach dem Sinn und Zweck von §§ 5a Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 GmbHG geboten sei, dass dieses bereits für eine die Mindeststammkapitalgrenze nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende Kapitalerhöhung nicht mehr gelte, weil ansonsten die Unternehmergesellschaft gegenüber der Neugründung einer normalen GmbH deutlich in einer den Zielen der Neuregelung widersprechenden Weise benachteiligt werde. Die systembedingten Unterschiede zwischen der Unternehmergesellschaft und der normalen GmbH rechtfertigten diese Ungleichbehandlung nicht. Der Übergang von der Unternehmergesellschaft zur normalen GmbH sei in der Systematik des Gesetzes angeleg. Die erfolgreich werbend tätige Unternehmergesellschaft solle nach der Gesetzessystematik typischerweise in die normale GmbH übergehen (BGH NJW 2011, 1881/ 1882 f.). Diese Gesichtspunkte gelten auch für das Volleinzahlungsgebot des § 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Auch insofern entfällt deshalb die Rechtfertigung der strengeren Regeln für die Kapitalaufbringung der Unternehmergesellschaft, sobald sich diese mit der beschlossenen Kapitalerhöhung einer regulären GmbH gleichstellt.

Fazit: Möglicherweise macht diese Entscheidung, die bisher stiefmütterlich verwendete Unternehmergemeinschaft (haftungsbeschränkt) für den allgemeinen Wirtschaftsverkehr interessanter. Denn Gründer können zunächst mit einem geringen Betrag die Vorteile der Haftungsbeschränkung nutzen und sobald genug Barmittel zur Verfügung stehen, die UG zur GmbH erstarken lassen. Hierfür benötigen Sie jetzt "nur noch" insgesamt 12.500 €. Eine Summe, die sich allemal lohnt, um die für Kunden oft einschüchterne Etikettierung "Unternehmergemeinschaft - haftungsbeschränkt" loszuwerden.

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