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Neues im Erbrecht - 1/1
vom 18.02.2010   |   1780 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Erbrecht

Neues im Erbrecht

Mit Wirkung zum 1.1.2010 ist eine der umfangreichsten Reformen des Erbrechtes seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft getreten.

Von Rechtsanwalt
Ralf Mydlak
Mydlak

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Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Familienrecht, Maklerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht.
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Die neuen Vorschriften gelten für alle Erbfälle ab dem 1.1.2010. Insbesondere im Bereich des Pflichtteilsrechts finden sich für die Praxis wichtige Änderungen.

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Erbrecht
Erben und vererben

1. Wahlfreiheit des zum Erben eingesetzten Pflichtteilsberechtigten

Das Erbteil kann mit Beschränkungen oder Belastungen beschwert sein. Der Erblasser kann Vor- oder Nacherbschaft angeordnet, oder Testamentsvollstreckung angeordnet haben. Das Erbteil kann auch durch eine Auflage oder durch ein Vermächtniss beschwert sein. Wirtschaftlich steht sich der als Erbe berufene Pflichtteilsberechtigte manchmal besser, wenn er die Erbschaft ausschlägt und den Pflichtteil verlangt. Dies war nach bisherigem Recht nur unter bestimmten komplizierten Voraussetzungen möglich. Hier hat die Erbrechtsreform erhebliche Erleichterungen gebraucht: Der zum Erben eingesetzte Pflichtteilsberechtigte hat nunmehr immer die Wahl, ob er das Erbteil mit allen Beschränkungen oder Belastungen annimmt, oder nach Ausschlagung der Erbschaft den Pflichtteil verlangen will.

2. Änderungen beim Pflichtteilsergänzungsanspruch
Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens, geht der Pflichtteilsberechtigte unter Umständen leer aus. Davor schützt ihn der Pflichteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 I BGB. Dies wird dadurch erreicht, dass der Wert einer Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dies betraf nach der bisherigen Gesetzeslage Schenkungen, die nicht mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall vollzogen wurden. Starb der Erblasser auch nur einen Tag vor Ablauf der 10-Jahresfrist, wurde der Wert der Schenkung in voller Höhe zugerechnet. Im umgekehrten Fall erfolgte überhaupt keine Zurechnung. Um derartige Zufälligkeiten zu vermeiden, regelt das Gesetz nunmehr, dass die Schenkung jedes Jahr nach der Leistung um 1/10 weniger berücksichtigt wird.

3. Stundung des Pflichtteilsanspruches
Die Erfüllung des Pflichtteilsanspruches kann den Erben finanziell hart treffen. Das Gesetz sieht deshalb die Möglichkeit einer Stundung des Pflichtteilsanspruches vor (§ 2331a BGB). Bisher konnte nur der Erbe Stundung verlangen, der selbst pflichtteilsberechtigt war und dies auch nur unter erschwerten Voraussetzungen. Die Reform des Erbschaftsrechts erleichtert nunmehr die Voraussetzungen der Stundung und dehnt den Kreis der Stundungsberechtigten auf sämtliche Erben aus (§ 2331a I BGB nF).

4. Reform der Regeln hinsichtlich der Pflichtteilsentziehung
Schon immer sah das BGB die Möglichkeit vor, den Pflichtteil zu entziehen. Bisher differenzierte das Gesetz hinsichtlich der Entziehungsgründe, ob es sich um den Pflichtteil eines Abkömmlings, eines Elternteils oder des Ehegatten handelte (§§ 2333 - 2325 BGB). Diese Differenzierung wird nunmehr aufgehoben. Für alle Pflichtteilsberechtigten gelten die gleichen Entziehungsgründe (§ 2333 I, II BGB). Gleichzeitig ist der Entziehungsgrund des “ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels” ersatzlos gestrichen worden. Zudem sieht das Gesetz nunmehr vor, dass der Pflichtteil auch bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat von mindestens einem Jahr ohne Bewährung entzogen werden kann, wenn die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.

5. Berücksichtigung von Pflegeleistungen
Die Pflege eines Anderen soll honoriert werden. Schon bisher galt, dass Abkömmlinge einen Ausgleich verlangen können, wenn sie den Erblasser während länger Zeit gepflegt haben (§ 2057a I 2 BGB). Anders als nach bisheriger Rechtslage besteht der Anspruch nur mehr auch, wenn ein Verzicht auf berufliches Einkommen damit nicht verbunden war.

6. Erstreckung des Zuwendungsverzichts auf die Abkömmlinge
Anders als nach bisheriger Rechtslage erstreckt sich ein vertraglicher Zuwendungsverzicht des Testamentserben oder Vermächtnisnehmers auch auf seine Abkömmlinge (§ 2352 I 3 iVm § 2349 BGB).

Rechtsanwalt Ralf Mydlak
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