Neues WLAN-Gesetz: Störerhaftung adé

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Störerhaftung, WLAN-Spot, Telemediengesetz, Störer
4,38 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
8

Lange gab es Streit, lange wurde verhandelt, nun besteht endlich Einigkeit: Die Bundesregierung will die bei so vielen unbeliebte Störerhaftung hinsichtlich der WLAN-Nutzung Dritter abschaffen. Offene WLAN-Spots können nun bedenkenfreier eingerichtet werden.

Eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) sieht vor, dass auch private und nebengewerbliche WLAN-Anbieter (z.B. Hotel- und Cafébesitzer) nicht mehr als Störer für begangene Rechtsverletzungen anderer (etwa illegales Filesharing) über den Internetanschluss haften. Wie schon gewerbliche Anbieter sollen sie nun auch das sogenannte Providerprivileg bekommen und müssen den Internetzugang nicht mehr mit einer Vorschaltseite (inkl. Versicherung des Nutzers, keine Rechtsverstöße zu begehen) oder einem Passwort sichern.

Carsten Herrle
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Harmsstr. 83
24114 Kiel
Tel: 04313053719
Tel: 04313053717
Web: http://www.ra-herrle.de
E-Mail:
Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht

Die Störerhaftung galt im Gegensatz zu Deutschland in vielen anderen Ländern nicht (mehr). Bisher war es für viele Betreiber zu riskant, in ihrem Laden offene WLAN-Spots einzurichten, nach der Gesetzesänderung, die voraussichtlich im Herbst in Kraft treten wird, sollte es wesentlich mehr offene Spots geben.

Entscheidend zur Gesetzesänderung beigetragen hat kürzlich der Generalanwalt beim EuGH, Maciej Szpunar, der auf Vorlage des Landgerichts München I zur Frage der Störerhaftung Stellung genommen hatte. Seiner Einschätzung nach haftet ein Ladenbesitzer, der nebengewerblich einen WLAN-Spot betreibe, trotz fehlender Sicherung nicht für Rechtsverletzungen Dritter, die über den Anschluss begangen wurden.

Sie erreichen mich

telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de).

Mit freundlichen Grüßen
RA Carsten M. Herrle