Neues Urteil des Bundesgerichtshofs zum Unterhalt bei Kindesbetreuung

Mehr zum Thema: Familienrecht, Betreuungsunterhalt, Kinder
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.03.2009, Aktenzeichen XII ZR 74/08 klargestellt, dass das so genannte Altersphasenmodell der früheren Rechtsprechung seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 nicht mehr gilt.

Danach kann Unterhalt für einen kindesbetreuenden Elternteil nicht allein davon abhängig gemacht werden, wie alt das Kind sei, wennes bereits das dritte Lebensjahr vollendet hat. Im Urteilsfall hatte das Kind einer Lehrerin nach dem Schulbesuch einenHort bis 16 Uhr besucht.

Es müsse laut Gericht geprüft werden, ob dem betreuenden Elternteil eine vollschichtige Erwerbstätigkeitin der Zeit der Fremdbetreuung möglich und nach Billigkeitsgründen zumutbar erscheint. In die Abwägung sei auch einzubeziehen,ob eine überobligationsmäßige Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung oder andere elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führen.

In Fällen, bei denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen,könne der Unterhaltsanspruch grundsätzlich auch zeitlich befristet werden. Diese Entscheidung bedeutet mit anderen Worten, dass nunmehrviele kind-, ehe- und berufsbezogene Umstände im Einzelfall abzuwägen sind und eine pauschale Beurteilung zur Frage desVorliegens und der Höhe des Betreuungsunterhalts nach Erreichen des dritten Lebensjahrs des Kindes nicht mehr möglich ist.

Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Strategien nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zum neuen Betreuungsunterhalt
Familienrecht Kein Unterhalt für geschiedenen Ehegatten bei Kinderbetreuung durch neuen Ehegatten