Neues Gesetz zur Klärung der Vaterschaft

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Zum 01.04.2008 ist das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vomAnfechtungsverfahren in Kraft getreten. Nachdem der BGH entschieden hatte, dass ein heimlich hinter dem Rücken von Mutter und Kind eingeholtes Gutachten zur Feststellung der Abstammung gerichtlich unverwertbar sei, musste der Gesetzgeber nach einem daraufhin erlassenen Urteil des BVerfG tätig werden.

Das Verfassungsgericht hat zwar nicht heimliche Vaterschaftstests akzeptiert, es hat aber ein Recht des Vaters auf Klärung der Abstammung anerkannt. Nach neuem Recht kann der (rechtliche) Vater, die Mutter und das Kind jeweils von den anderen Beteiligten zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes verlangen, dass in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt wird und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe zu dulden ist.

Sascha Steidel
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Verlangt werden kann vom Klärungsberechtigten ausschließlich die vorherige Zustimmung zur Begutachtung, nicht dagegen eine nachträgliche Genehmigung eines zuvor heimlich eingeholten Gutachtens.

Der Anspruch auf Klärung der Abstammung kann nicht verjähren. Im Weigerungsfall kann die Einwilligung gerichtlich ersetzt werden. Dies setzt einen Antrag an das Familiengericht nach § 1598 a Abs. 2 BGB voraus.

Zu beachten ist, dass die zweijährige Anfechtungsfrist für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach wie vor gilt. Das Abstammungsverfahren hemmt den Fristenlauf. Führt die Abstammungsbegutachtung aber zur Feststellung, dass der Mann als Vater auszuschließen ist, so beginnt die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB spätestens mit Kenntnis dieses Ergebnisses.

Auf Kritik ist insbesondere gestoßen, dass es keinen Anspruch des leiblichen Vaters nach dem neuen Gesetz gibt. Ihm steht kein Klärungsanspruch zu, sondern er kann lediglich unter gesonderten Voraussetzungen eine Vaterschaftsanfechtungsklage erheben. Rechtlich ist Vater derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Dies muss nicht unbedingt auch der leibliche Vater sein.

Zumindest für die Berechtigten sind nun aber heimliche Tests, die gerichtlich ohnehin nutzlos sind, nicht mehr nötig.

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