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Neues Gesetz zur Klärung der Vaterschaft

Von Rechtsanwalt Sascha Steidel
25.4.2008 | Ratgeber - Familienrecht | 6106 Aufrufe
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Vaterschaft, Mutter, Kind

Zum 01.04.2008 ist das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vomAnfechtungsverfahren in Kraft getreten. Nachdem der BGH entschieden hatte, dassein heimlich hinter dem Rücken von Mutter und Kind eingeholtes Gutachten zurFeststellung der Abstammung gerichtlich unverwertbar sei, musste der Gesetzgebernach einem daraufhin erlassenen Urteil des BVerfG tätig werden.

Das Verfassungsgericht hat zwar nicht heimliche Vaterschaftstests akzeptiert, es hat aberein Recht des Vaters auf Klärung der Abstammung anerkannt. Nach neuem Rechtkann der (rechtliche) Vater, die Mutter und das Kind jeweils von den anderenBeteiligten zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes verlangen, dass ineine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt wird und die Entnahmeeiner für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe zu dulden ist.

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Sascha Steidel
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Verlangt werden kann vom Klärungsberechtigten ausschließlich die vorherigeZustimmung zur Begutachtung, nicht dagegen eine nachträgliche Genehmigungeines zuvor heimlich eingeholten Gutachtens.

Der Anspruch auf Klärung der Abstammung kann nicht verjähren. Im Weigerungsfallkann die Einwilligung gerichtlich ersetzt werden. Dies setzt einen Antrag an dasFamiliengericht nach § 1598 a Abs. 2 BGB voraus.

Zu beachten ist, dass die zweijährige Anfechtungsfrist für dasVaterschaftsanfechtungsverfahren nach wie vor gilt. Das Abstammungsverfahrenhemmt den Fristenlauf. Führt die Abstammungsbegutachtung aber zur Feststellung,dass der Mann als Vater auszuschließen ist, so beginnt die zweijährigeAnfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB spätestens mit Kenntnis diesesErgebnisses.

Auf Kritik ist insbesondere gestoßen, dass es keinen Anspruch des leiblichen Vatersnach dem neuen Gesetz gibt. Ihm steht kein Klärungsanspruch zu, sondern er kannlediglich unter gesonderten Voraussetzungen eine Vaterschaftsanfechtungsklageerheben. Rechtlich ist Vater derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutterverheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaftgerichtlich festgestellt ist. Dies muss nicht unbedingt auch der leibliche Vater sein.

Zumindest für die Berechtigten sind nun aber heimliche Tests, die gerichtlich ohnehinnutzlos sind, nicht mehr nötig.

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