Neues Gesetz für Steuerschulden

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Änderung der Insolvenzordnung zum 01.07.2014

Zum 01.07.2014 hat der Gesetzgeber eine Änderung des § 302 InsO beschlossen. Nach der derzeit noch geltenden Rechtslage fallen auch Steuerschulden, die im Zusammenhang mit einer rechtskräftig gewordenenen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung entstanden sind, in die Insolvenz und werden nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode gelöscht.

Steuerschulden bleiben zukünftig bestehen

Bei Insolvenzverfahren, die ab dem 01.07.2014 beantragt werden, gilt diese Regelung nicht mehr, d.h. derartige Steuerschulden bleiben auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bestehen. Personen mit derartigen Steuerschulden sollten daher zügig handeln, damit der Insolvenzantrag noch vor dem 01.07.2014 eingereicht werden kann.

Dadurch entfällt zwar die ab dem 01.07.2014 vorgesehene Möglichkeit zur Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf bis zu 3 Jahre. Da diese Verkürzung jedoch voraussetzt, dass 35 % der Gläubigerforderungen zuzüglich Verfahrenskosten ( für Gericht und Insolvenzverwalter ) bedient werden, dürfte diese Möglichkeit nur in den wenigsten Fällen tatsächlich in Anspruch genommen werden können, so dass die Vorteile der derzeit noch geltenden Rechtslage deutlich überwiegen.

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