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Neues Gefahrhundegesetz in Schleswig-Holstein

26.6.2003 | Nachrichten - Aktuelle Gesetzgebung | 5735 Aufrufe
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Kampfhund, Kampfhunde, Hunde, Gefahrhundegesetz

Besitzer müssen Sachkunde, Zuverlässigkeit und Haftpflichtversicherung vorweisen

Eine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes wird in Schleswig-Holstein künftig an Voraussetzungen wie Volljährigkeit und Zuverlässigkeit geknüpft. Die Landesregierung legte diese Woche einen Entwurf für ein Gefahrhundegesetz vor, mit dem eine entsprechende Landesverordnung aus dem Jahre 2000 ersetzt werden soll. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefordert.

"Wir werden die Menschen auch weiterhin vor gefährlichen Hunden schützen", sagte Innenminister Klaus Buß in Kiel. Der Gesetzentwurf berücksichtige Empfehlungen einer Arbeitsgruppe der obersten Veterinärbehörden und der Innenministerien der Länder sowie Eckpunkte der Innenministerkonferenz.

Im Gegensatz zu der Verordnung werden in dem Gesetzentwurf nur noch vier statt elf Rassen von vorneherein als gefährlich gelten: American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und Pitbull-Terrier. Außerdem gelten Hunde immer dann als gefährlich, wenn sie im Einzelfall auffällig geworden sind, zum Beispiel weil sie einen Menschen gebissen haben.

Eine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes erhält nur, wer volljährig ist, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt sowie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Gefährliche Hunde müssen in der Öffentlichkeit ein gut erkennbares orangefarbenes Halsband tragen und an der Leine geführt werden. Hunde der Rassen American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und Pitbull-Terrier werden künftig von der Maulkorbpflicht befreit, wenn sie einen Wesenstest erfolgreich bestanden haben.

Wer gegen Bestimmungen des Gefahrhundegesetzes verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld 10.000 Euro geahndet werden kann. Strafbar macht sich hingegen ein Halter, der einen gefährlichen Hund ohne entsprechende Erlaubnis hält.

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