Neues EuGH-Urteil zur Entschädigung von Fluggästen bei Verspätungen

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Große Verspätungen werden Annullierungen gleichgesetzt und sind zu entschädigen

Bei der Verspätung eines Fluges von mehr als drei Stunden haben Passagiere ebenfalls ein Recht auf eine Entschädigung. Das hat der Europäische Gerichtshof am Dienstag entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung bestätigt (Urteil vom 23.10.2012, C581/10 und C629/10) .

Passagiere von Flügen mit mehr als drei Stunden Verspätung können bei der verantwortlichen Airline auch weiterhin eine Entschädigung einfordern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte am Dienstag die bisher gültige Rechtsprechung, wonach betroffenen Fluggästen je nach Länge der Reisestrecke eine pauschale Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro zusteht. Ihre Situation sei vergleichbar mit der von Passagieren, deren Flug «in letzter Minute» annulliert wurde, hieß es im Urteil, "da sie ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, nämlich einen Zeitverlust".

Daniel Hesterberg
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Kein Anspruch bei "außergewöhnlichen Umständen"

Zugleich wiesen die Richter daraufhin, dass der Anspruch entfällt, wenn die Verspätung auf "außergewöhnliche [unvorhersehbare] Umstände" wie Terroranschläge, heftige Gewitter, unerwarteter und kurzfristiger Streik oder ähnliche Gründe zurückzuführen sei, die nicht im Verantwortungsbereich der Airline lägen. Auf das gültige Entschädigungsrecht können sich demnach alle Passagiere berufen, die nach Inkrafttreten der entsprechenden EU-Verordnung am 17. Februar 2005 von erheblichen Verspätungen betroffen waren - sofern dem keine nationalen Vorschriften, etwa zur Verjährung, entgegenstehen.

Im konkreten Fall hatten das Amtsgericht Köln und der englische High Court of Justice den EuGH um Auslegung des Unionsrechts gebeten, um in anhängigen Klagen entscheiden zu können.

Leider hat es in Deutschland (wie wohl auch in anderen Ländern) innerhalb der Rechtsprechung Schwierigkeiten gegeben, die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu deuten, weshalb es dieses Vorlageverfahren gab – letztlich war es nach meiner Meinung unnötig, denn wer sich eingehend mit den Entscheidungen des EuGH befasst hätte, hätte kaum Auslegungszweifel daran haben können. Es war auch keinesfalls davon auszugehen, dass der EuGH von seiner bisherigen Auffassung abrücken würde.

Auch Fluggesellschaften haben davon profitiert und auf die angeblich noch nicht geklärte Rechtslage hingewiesen. Dieses funktioniert nunmehr allerdings nicht mehr.

Alle Fluggäste haben daher bessere Möglichkeiten, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Falls Sie Fragen dazu haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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