

Zum 01.01.2009 ist das neue Bauforderungssicherungsgesetz in Kraft getreten. Der Bauhauptunternehmer wird durch dieses Gesetz verpflichtet, jede als Baugeld geltende Abschlagszahlung, zur Bezahlung der von ihm beauftragten Nachunternehmer zu verwenden.
Zu diesem Zweck ist der Hauptunternehmer verpflichtet, das eigene Baugeld auf einem (Treuhand-) Konto zu separieren. Dieses Baugeld muss für dasBauvorhaben vorgehalten werden. Es dürfen also keine baufremden Verbindlichkeiten bedient werden.
Verwendet der Hauptunternehmer das Baugeld entgegen diesen Grundsätzen zweckwidrig, so können die Nachunternehmer ihre Forderungen durch einepersönliche Inanspruchnahme der Verantwortlichen des Hauptunternehmer (Geschäftsführer, Prokurist, etc.) durchsetzen.
Dies gilt auch und gerade im Falle der Insolvenz des Hauptunternehmers. Dabei sieht das Gesetz die Beweislast für die Frage, ob es sich um Baugeldhandelt und ob dieses zweckwidrig verwendet worden ist, bei dem Baugeldempfänger. Die persönliche Haftung der Verantwortungsträger der Haupt- bzw. Generalunternehmer ist durch dieses Gesetz erheblich erweitert worden.
| Zu frag-einen-sachverstaendigen.de |



