Neues BGH-Urteil zur Störerhaftung eines Admin-C

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Prüfungspflicht kann bestehen und verletzt werden

Der Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden (Urteil vom 09.11.2011, Az: I ZR 150/09), dass nun auch der Admin-C, welcher als administrativer Ansprechpartner im Rahmen der Registrierung einer Internetdomain durch einen nicht im Inland wohnenden Anmelder genannt werden muss, im Falle der Rechtsverletzung Dritter durch den registrierten Domainnamen als so genannter Störer ebenfalls haftbar gemacht werden kann.

Im entschiedenen Fall hatte eine in Großbritanien ansässige Gesellschaft bei der DENIC unter einem bestimmten Domainnamen eine Internetseite registriert, wodurch sich die einen Online-Versandhandel betreibende Klägerin in ihrem Namensrecht verletzt sah. Die Versandhändlerin forderte sodann über ihren Rechtsanwalt den von der Gesellschaft bei der Domainregistrierung angegebenen deutschen Admin-C zur Löschung des Domainnamens auf. Die Löschung erfolgte daraufhin zwar, aber der Admin-C verweigerte die Ausgleichung der Rechtsanwaltskosten für die erfolgte Abmahnung, da er der Meinung war, insoweit nicht haftbar gemacht werden zu können. Insoweit verlangte die Versandhändlerin dann klageweise die Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das erstinstanzliche Gericht (LG Stuttgart, Urteil vom 27. 01.2009, Az: 41 O 127/08) gab der Klägerin zuächst Recht, worauf der beklagte Admin-C Berufung einlegte. Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009, Az: 2 U 16/09) hob daraufhin das erstintanzliche Urteil wieder auf und wies die Klage ab, da es die Ansicht vertreten hatte, dass der Klägerin ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens und damit verbunden auch der Erstattung der Anwaltskosten nur gegen den Domaininhaber selbst und nicht auch gegen den Admin-C zustand. Nach der daraufhin eingelegten Revision beim Bundesgerichtshof wurde nun aber auch das Berufungsurteil wieder aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat dabei die Ansicht vertreten, dass sich ein entsprechender Anspruch gegen den Admin-C durchaus unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben kann, sofern der Admin-C ihm im Einzelfall obliegende zumutbare Prüfungspflichten verletzt. Unter bestimmten Umständen könne nach dem BGH auch den Admin-C eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des registrierten Domainnamens treffen, auch wenn sich dessen Funktionsbereich nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag grundsätzlich erst einmal nur auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Solche bestimmten Umstände und damit eine entsprechende Prüfungspflicht des Admin-C waren nach Ansicht des BGH in dem vorliegenden Fall gegeben, weil dieser sich nach den Feststellungen des Gerichts gegenüber der die Domain registrierenden britischen Gesellschaft bereit erklärt hatte, für alle von dieser regelmäßig registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen und gleichzeitig auf der Ebene der anmeldenden Gesellschaft und Inhaberin des Domainnamens aufgrund in solchen Fällen dort automatisierter Vorgänge keinerlei Überprüfung dahingehend stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Diese Verfahrensweise birgt nach Meinung des BGH eine erhöhte Gefahr in sich, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden, so dass deshalb auch auf Seiten des Admin-C eine zusätzliche Prüfungspflicht besteht, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Letztlich hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen, welches noch endgültig zu klären hatte, ob die aufgezeigten besonderen Umstände tatsächlich vorliegen und zudem der beklagte Admin-C davon Kenntnis hatte oder haben musste.

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