Neues BGH Urteil zu vertraglichen Widerrufsrechten

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Haustürgeschäft, Fernabsatzgeschäfte, Frist
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Vertragliche Widerrufsrechte unterliegen nicht den Anforderungen für gesetzliche Widerrufsrechte

Mit Urteil vom 22. Mai 2012 (II ZR 88/11) hat der Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die Frist zur Ausübung eines vertraglich vereinbarten Widerrufsrechts auch dann zu laufen beginnt, wenn der Vertragspartner nicht nach den strengen Anforderungen für gesetzliche Widerrufsrechte belehrt wurde.

In dem entschiedenen Fall war die Klägerin im Jahr 2005 einem geschlossenen Fond in der Form einer GbR beigetreten. Die Beitrittserklärung gab sie in ihrer Privatwohnung ab. Die Beitrittsformulare enthielten eine Widerrufsbelehrung, nach der die Beitrittserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden konnte. Sie waren von der Klägerin unterschrieben. Offen blieb, ob hierin ein „Haustürgeschäft“ im Sinne des § 312 BGB zu sehen war.

Im Jahr 2009 stellte die Klägerin sämtliche Zahlungen ein und erklärte den Widerruf ihrer Beitrittserklärung. Mit der Klage begehrte sie die Feststellung, dass der Gesellschaftsvertrag durch ihren Widerruf beendet sei und keine weiteren Verpflichtungen hieraus bestünden.

LG und OLG Düsseldorf gaben der Klage statt. Das OLG meinte, es könne dahingestellt bleiben, ob hier ein „Haustürgeschäft“ im Sinne des § 312 BGB vorgelegen habe, denn jedenfalls habe die Beklagte der Klägerin ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Und da die Belehrung der Beklagten nicht den strengen gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, habe die Frist von zwei Wochen nicht zu laufen begonnen. So könne die Klägerin auch nach vier Jahren noch den Widerruf erklären.

Der BGH widersprach dieser Rechtsauffassung, hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das OLG. Er stellte klar, dass bei einem nur vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht die strengen Anforderungen an die Art und Weise der Belehrung, die für gesetzliche Widerrufsrechte gelte, hier nicht anzuwenden seien. Dies gelte auch dann, wenn sich der Unternehmer bei Einräumung des vertraglichen Widerrufsrechts an den Wortlaut der gesetzlichen Widerrufsbelehrung halte. Da die vertraglich eingeräumte Zwei-Wochen-Frist aber lange abgelaufen war, komme es vorliegend entscheidend auf die Frage an, ob der Beitritt der Klägerin in einer Haustürsituation erklärt worden sei. Dies müsse das OLG nun zunächst klären.

Rechtliche Einschätzung:

Das Urteil ist ausdrücklich zu begrüßen. Der Gesetzgeber hat in einigen typisierten Vertragssituationen (z.B. Haustürgeschäfte, Fernabsatzgeschäfte) Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt, um das dort vorhandene strukturelle Ungleichgewicht auszugleichen. Damit verbunden sind sehr umfangreiche und strenge Anforderungen an die Belehrung über dieses Widerrufsrecht. Außerhalb dieser eng eingegrenzten Fälle ist für die Anwendung dieser Privilegierung kein Raum. Hier gilt der dem Bürgerlichen Gesetzbuch zugrundeliegende Grundsatz der Vertragsfreiheit zwischen gleichberechtigten Partnern. Räumt ein Unternehmer einem Vertragspartner freiwillig und außerhalb der gesetzlichen Widerrufsrechte ein vertragliches Widerrufsrecht ein, so gelten für seine Ausübung die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen.

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