Neues Arbeitsverhältnis beginnend im Mutterschutz

29. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
AliceH
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Neues Arbeitsverhältnis beginnend im Mutterschutz

Seit dem 04.08.16 weiß ich von meiner Ärztin, dass ich am 27.09.16 den Entbindungstermin habe. Am 19.08.16 habe ich einen befristeten Arbeitsvertrag mit der 70-Tageregelung bei einer Zeitarbeitsagentur (Inventur, Gastronomie, Messe) unterschrieben. Dabei kann man sich selbst die Arbeitseinsätze aussuchen und flexibel seine Zeiten gestalten. Befristet ist dieser vom 23.08.16 bis 31.12.16. Von meiner Schwangerschaft habe ich im Vorstellungsgespräch nichts gesagt. Am 23.08.16 und 25.08.16 habe ich bei einer Inventur von 6 Uhr morgens bis 12 Uhr Mittags mitgeholfen, dabei gab es eine halbe Stunde Pause. Am 26.08.16 habe ich das Unternehmen schriftlich über meine Schwangerschaft informiert. Am 22.08.16 hatte ich postalisch eine ausdrückliche Erklärung geschrieben, dass ich während der 6 Wochen des Mutterschutzes noch arbeiten möchte. Diese ist aber erst nach den ersten Arbeitseinsätzen bei dem Unternehmen eingegangen. Das Unternehmen hat mir nahegelegt selbst zu kündigen, da ich der Mitteilungspflicht (Treuepflicht) nicht nachgekommen bin und das Unternehmen gegen mich Schadensersatzansprüche stellen würde. Das Unternehmen kann mich als Zeitarbeitskraft nicht für auswärtige Einsätze einteilen und hat somit keine Beschäftigung für mich während des Mutterschutzes. Ist dies denn möglich? Habe ich rechtswidrig gehandelt? Nach dem Ende des Mutterschutzes könnte ich wieder normal dort arbeiten gehen. Bisher habe ich kein Nettogehalt der letzten 3 Monate, da ich von Juli bis 23.08.16 in keinem Arbeitsverhältnis stand. Wie sollte ich nun vorgehen, welche Rechte und Pflichten habe ich?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8412 Beiträge, 3774x hilfreich)

Zitat:
Das Unternehmen hat mir nahegelegt selbst zu kündigen, da ich der Mitteilungspflicht (Treuepflicht) nicht nachgekommen bin und das Unternehmen gegen mich Schadensersatzansprüche stellen würde.


Unglaublicher Unsinn!!!!

Werdende Mütter müssen im Einstellungsgespräch ihre Schwangerschaft nicht angeben; sie sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie Kenntnis davon haben. . Nach dieser Mitteilung beginnt der Schutz nach dem Mutterschutzgesetz.

Das Mutterschutzgesetz begründet keine Mitteilungspflicht der Arbeitnehmerin. Eine solche kann sich nur aus ihrer arbeitsvertraglichen Treuepflicht ergeben, wenn der Arbeitgeber ein erhebliches berechtigtes Interesse an der Mitteilung hat Beispiel: Mitarbeiterin in Führungsposition, die eine längere Einarbeitung ihrer Vertretung erfordert, was bei dir augenscheinlich nicht der Fall ist!


Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären - das hast du gemacht! Diese Erklärung kannst du jederzeit widerrufen.Für den Nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot für acht Wochen auf das nicht verzichtet werden kann.

Für den Arbeitgeber besteht ein Kündigungsverbot ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Zeitlich befristete Verträge bleiben davon unberührt und laufen aus, wie vertraglich vereinbart - unabhängig vom Stadium der Schwangerschaft oder Zeitpunkt der Niederkunft.

-- Editiert von HeHe am 29.08.2016 16:37

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