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Neues Abmahnrisiko eBay, Amazon und Online-Shop: 40,00 EUR – Klausel des Mustertextes wettbewerbswidrig?

Von Rechtsanwältin Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz Katrin Freihof
30.4.2009 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 3350 Aufrufe
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Kauf, Widerruf

Momentan weist die Mehrzahl der Online-Händler darauf hin, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn er bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. So sieht es auch die neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung vor. Diese Klausel wird nun richterlich beanstandet, wenn sich im betreffenden Internetauftritt nicht zugleich eine vertragliche Regelung zu den Rücksendekosten befand.

Nach Ansicht der Richter muss diese Vereinbarung beispielsweise in den AGB stehen. Hintergrund ist die Regelung des § 357 Abs. 2 BGB. Danach trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer Kosten und Gefahr der Rücksendung. Hat der Verbraucher jedoch ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, so dürfen ihm die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden. Vertraglich bedeute in diesem Fall durch eine Regelung in den AGB.

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Rechtsanwältin
Katrin Freihof
Berlin
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Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht

Wir teilen diese Rechtsauffassung nicht, rein vorsorglich sollten aber Onlinehändler einen Absatz in ihre AGB aufnehmen, die die Kostentragungspflicht des Käufers bei Waren unter einem Verkaufswert von 40,00 EUR vorsieht. Werden keine AGB verwendet, sollte auf die Regelung vorerst verzichtet werden.

Die Verwendung von Mustertexten muss also nicht notwendigerweise immer rechtmäßig sein, was die Unsicherheit für Online-Händler wieder verkompliziert.

Anwaltskanzlei Freihof
Katrin Freihof , Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
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