Neuerungen beim Fahrzeugkauf ab 01.02.2002

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Schuldrechtsreform umfasst auch die Mängelgewährleistungsvorschriften

Durch geplante Gesetzesänderungen der Bundesregierung wird es im nächsten Jahr zu nie dagewesenen Änderungen im Fahrzeughandel kommen. Durch die Novellierung des Schuldrechts werden auch die Mängelgewährleistungsvorschriften erweitert, um einen umfassenderen Schutz des Verbrauchers zu ermöglichen. Für den Fahrzeughandel bedeutet dies unter anderem, dass nahezu sämtliche Vertragsmuster und Allgemeinen Geschäftsbedingungen überarbeitet werden müssen, um den neuen Regelungen genüge zu tun.

  • Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistung für Neufahrzeuge

    Zum 01. Januar 2002 soll sich die Gewährleistung für alle neuen Fahrzeuge von bisher einem halben Jahr auf mindestens zwei Jahre verlängern. Dies trifft allerdings nur auf Fahrzeuge zu, die nach dem 1. Januar 2002 gekauft werden. Die neuen Vorschriften werden auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach dem 1. Januar 2002 noch Verträge mit alten Geschäftsbedingungen oder alte Vertragsmuster genutzt werden. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

    Während dieser Gewährleistungsfrist muss ein Verkäufer für alle Mängel seiner Ware haften. Liegt ein Mangel vor, so kann der Käufer wahlweise den Rücktritt vom Vertrag oder die Minderung des Kaufpreises geltend machen. Die gesetzliche Mängelgewährleistung ist nicht zu verwechseln mit einer eventuellen Garantie, die der Verkäufer anbietet. Bei einer Garantie übernimmt der Verkäufer auch Mängel die erst nach dem Verkauf des Fahrzeuges entstehen und steht für diese ein. Für die gesetzliche Mängelgewährleistung ist jedoch Voraussetzung, dass der Fehler bereits von Anfang an vorhanden war.

  • Gebrauchte Fahrzeuge

    Auch für gebrauchte Fahrzeuge müssen die Händler künftig mindestens ein Jahr Gewährleistung einräumen, ohne dass es auf Laufleistung oder Alter ankommen soll. Geschuldet wird jedoch lediglich eine „vertragsgemäße Beschaffenheit“. Der Verkäufer hat dadurch die Möglichkeit den Zustand für gebrauchte Fahrzeuge vertraglich festzuhalten und somit eine generelle Haftung wie bei Neuwagen einzuschränken.

    Der bekannte Zusatz in Kaufverträgen „Das Fahrzeug wurde verkauft wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ soll nach der neuen Gesetzeslage nur noch für Privatleute untereinander und beim Handel unter Gewerbetreibenden möglich sein.

  • Zugesicherte Eigenschaften

    Die Voraussetzungen an eine zugesicherte Eigenschaft werden ebenfalls abgeschwächt.Nach dem Entwurf zum neuen Schuldrecht, müssen ab dem 01. Januar 2002 die vom Käufer „erwarteten“ Eigenschaften erfüllt werden. Somit werden aus Werbeaussagen der Verkäufer - z.B. 3-Liter-Auto - verbindliche Zusicherungen, bei deren Fehlen ein gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegt, für den der Verkäufer haftet.

  • Beweislast

    Nach der noch geltenden Gesetzeslage muss der Kunde den Nachweis dafür erbringen, dass ein Mangel schon von Anfang an vorlag, um in den Genuss der gesetzlichen Mängelgewährleistung zu kommen. Bisher wurden Mängel, die erst später entstanden sind, nur von einer vertraglichen Garantie gedeckt. Wurde eine solche nicht vereinbart, so ging der Kunde oft leer aus.

    Ab 2002 muss nun nicht mehr der Kunde generell den Nachweis führen, daß ein Mangel schon beim Kauf der Ware vorhanden war. Innerhalb der ersten sechs Monate wird automatisch vermutet, daß die Ware bereits von Anfang an fehlerhaft gewesen ist. Erst danach liegt die Beweislast wieder beim Kunden.

  • Reparatur von Fahrzeugen

    Die neue Gesetzeslage erweitert aber auch die Rechte des Verbrauchers bei Fahrzeugreparaturen. Hierbei entsteht zukünftig ebenfalls eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf die eingebauten Ersatzteile. Diese Frist kann aber vertraglich auf ein Jahr reduziert werden.

    Außerdem dürfen ab dem kommenden Jahr die für die Fahrzeugreparatur gemachten Kostenvoranschläge nicht mehr gesondert in Rechnung gestellt werden.

Entscheidend für die Anwendung der neuen Vorschriften ist allein der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wobei es nicht darauf ankommt, ob gegebenenfalls noch alte Vertragsmuster benutzt wurden.

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