Neuer Paragraf im Markengesetz bringt besseren Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Von Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke 2.1.2012 | Ratgeber - Markenrecht | 298 Aufrufe Mehr zum Thema:96, a, MarkenG, überlange, Gerichtsverfahren
"Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" in Kraft
Gerichtlicher Rechtsschutz ist nur dann effektiv, wenn er nicht zu spät kommt. Daher garantiert das Grundgesetz (GG) einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit, der nun auch im Markengesetz (MarkenG) festgelegt wurde.
Seit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 02.12.2011 ist das "Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" in Kraft.
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Rechtsanwalt
Lars Jaeschke
Gießen
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Medienrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht Pers. Direktanfrage
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Das Gesetz sieht bei unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens eine angemessene Entschädigung des Betroffenen vor, die sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet.
Im MarkenG wird dem Anspruch durch Einfügung eines neuen § 96 a MarkenG ("Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren") Rechnung getragen.
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