Neuer Mieter bekommt von den Stadtwerken nur Wasser, wenn der Vermieter gesamtschuldnerisch haftet.

7. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
Katja67
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Neuer Mieter bekommt von den Stadtwerken nur Wasser, wenn der Vermieter gesamtschuldnerisch haftet.

Hallo und guten Tag,

ich vermiete eine kleine Wohnung mit Einbauküche und Bad/Dusche für 270 EUR Kaltmiete im Monat.
Bis jetzt hat der Mieter immer Wasser und Strom und Gas einzelvertraglich von den Stadtwerken bezogen.

(Der letzte Mieter hatte leider ein Drogenproblem und mir mit eine total verwarloste, zugemüllte und stark beschädigte Wohnung hinterlassen. Er ist weg, ich musste den Kredit aufstocken und wir haben alles komplett für einige tausend Euro renoviert. Jetzt sind wir mit flauem Bauchgefühl für den nächsten - hoffentlich normalen - Mieter bereit.)

Ich möchte jedoch grundsätzlich keinesfalls, wenn es sich vermeiden lässt, für jemand gesamtschuldnerisch haften. Aus meiner Sicht ist das ja auch gar nicht notwendig. Das Wasser kommt ja direkt von den Stadtwerken zum Kunden und nur der Kunde verbraucht es. Dann kann er das doch mit den Stadtwerken direkt ausmachen. Bei Strom und Gas geht das ja auch. Was ist bei Wasser anders?

Der letzte Mieter hat bei den Stadtwerken wohl noch Schulden- allerdings auch für Gas,Wasser,Strom. Das kann man dem Neumieter und mir aber doch nicht anlasten.

Wie kann/muss ich mich in dieser Angelegenheit verhalten? Sollte die gesamtschuldnerische Haftung unumgänglich sein, wie erfahre ich dann, ob der neue Mieter die Abschläge und Abschlussrechnungen gezahlt hat oder sich schon Schulden anhäufen, für die ich dann nach Monaten vielleicht eine Rechnung erhalte?
Was kann ich machen, wenn der Mieter nicht zahlt? Kann dann überhaupt das Wasser abgestellt werden oder muss ich dann zwangsläufig weiter zahlen?

Diese unbekannten Größen und die Erfahrungen mit dem letzten Mieter drängen mir immer mehr die Frage auf, ob es günstiger ist künftig auf die Vermietung ganz zu verzichten.

Freundlcihe Grüße
Katja

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27 Antworten
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#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17005 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Katja67):
Diese unbekannten Größen und die Erfahrungen mit dem letzten Mieter drängen mir immer mehr die Frage auf, ob es günstiger ist künftig auf die Vermietung ganz zu verzichten.

Wenn du nicht auf das Geld angewiesen bist, dann würde ich an deiner Stelle nicht mehr vermieten. In unserem Haus steht seit 13 Jahren unsere Einliegerwohnung leer. WIr benutzen diese nur noch als Abstellmöglichkeit. 3 Jahre lang Ärger mit unserer Mieterin waren genug Kopfzerbrechen und das obwohl wir unsere Miete immer vollständig bekommen haben. Die Wohnung war nach deren Auszug eine Ruine.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120278 Beiträge, 39863x hilfreich)

Zitat:
Neuer Mieter bekommt von den Stadtwerken nur Wasser, wenn der Vermieter gesamtschuldnerisch haftet.

Sagt wer?
Die Stadtwerke? Mit welchem Wortlaut genau?

Hat die Mieterwohnung einen eigenen Hauptzähler?



In der Regel ist ein solches Verlangen rechtswidrig, das dies einer der wenigen Fälle ist, wo noch der Kontrahierungszwang herrscht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Katja67
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, das sagen die Stadtwerke! Wortlaut:


[b]
Vertragsverhältnis Wasser
[/b]
Unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Zustimmungs- und Haftungserklärung kommt die xxx GmbH (örtliche Stadtwerke) dem Anliegen beider Parteien (Eigentümerin und Mieter) nach und schließt den Versorgungsvertrag Wasser mit dem Mieter.

Zustimmungs- und Haftungserklärung:


Die Eigentümerin/der Eigentümer - Frau xxxxx - stimmt zu, der Mieterin/dem Mieter - Herr xxxx - Rechte und Pflichten des Anschlussunternehmers zu übertragen und das zu versorgende Grundstück laut AVB Wasser V § 8 (Absatz 1-4) zu nutzen.

Die Eigentümerin/der Eigentümer und der Mieter/die Mieterin haften gesamtschuldnerisch für die Wasserkosten des Objekts in der xxxx-Str., xxx Ort aus dem Versorgungsvertrag zwischen dem Mieter - Herrn xxxx - und dem Versorgungsunternehmen, - der xxx GmbH.

Der eindeutig zugeordnete Zählpunkt lautet: xxxxx

Diese Haftung gilt sowohl für die angeforderten Abschlagszahlungen, als auch für die jeweiligen Schluss- und Jahresendabrechnungen für den Zeitraum beginnend ab Umschreibung sowie künftig im Rahmen des hier gegenständlichen Vertragsverhältnisses fällig werdenden Forderungen.

Dewr Eigentümer ist sich bewußt, dass er/sie für die Wasserschulden des Mieters belangt werden kann.

Bei Änderungen des Mietverhältnisses ist die xxx GmbH rechtzeitig zu informieren.

Datum, Unterschrift Eigentümer

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Katja67
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Achja: Ja, die Wohnung hat einen eigenen Wasserzähler!

Mir wurde erklärt, man könne/müsse das so machen, weil Wasser ein Lebensmittel sei!

Anmerkung: Durch den Abschluss einer Mietnomadenversicherung wollte ich mein Risiko durch die Vermietung etwas minimieren.
Die Wasserschulden würden aber dann so auch nicht in die Versicherungsleistung fallen.

-- Editiert von Katja67 am 07.07.2016 09:51

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38475 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ich hab ne ganz andere Vermutung. Der Mieter ist kein Unbekannter bei den Stadtwerken. Da einfach mal anrufen, klären, was Sache ist. Und dann sieht man auch, ob man diesen Mieter will.

wirdwerden

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#6
 Von 
Katja67
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Oder es ist, weil der letzte Mieter Schulden hinterlassen hat und die Stadtwerke das Risiko auf mich abwälzen will.
Mich würde interessieren was passiert, wenn ich das nicht unterschreibe.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38475 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ersteres kann ich mir nur sehr schwer vorstellen. Vielleicht mal anrufen.

Wenn nichts entsprechendes im Mietvertrag steht, dann musst Du nicht unterschreiben. Ausnahme: wenn eine Bank eine Ausfallbürgschaft übernimmt, sonst lass es. Diese Sachen muss der Mieter alleine regeln.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120278 Beiträge, 39863x hilfreich)

Gilt das jetzt nur für einen speziellen, dir bereits bekannten Mieter? Oder eher universell für alle zukünftigen Mieter?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Katja67
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hab schon - bei den Stadtwerken hat der neue Mieter keine Ausstände. Der Vertragszusatz sei jetzt neu für alle neuen Wasserverträge seit 1.01.2016

Also offenbar gilt das jetzt für alle neuen Mietverträge. Ich komme hier erstmals diese Aufforderung zu Gesicht.

-- Editiert von Katja67 am 07.07.2016 10:08

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120278 Beiträge, 39863x hilfreich)

Zitat:
Der Vertragszusatz sei jetzt neu für alle neuen Wasserverträge seit 1.01.2016

Das dürfte wohl rechtswidrig sein, wenn der Versorger ohne die Haftungszusage die Mieter nicht mehr beliefern will.

Ich würde daher mal nach der konkreten Rechtsgrundlage fragen, weshalb man sich an den eventuellen Schulden unbeknnter Dritter beteiligen soll.
Denn das ist nichts anderes als die Abwälzung des eigenen Risikos auf den unbeteiligten Vermieter.
Zusammen mit dem Monopol und der Drohung anderen falls keine Wasserversorgung herzustellen, dürfte es sich um eine rechtswidrige Nötigung handeln.

Notfalls muss da halt ein entsprechend versierter Anwalt ran.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38475 Beiträge, 14009x hilfreich)

Was ist denn das für ein krankes Konstrukt. Das ist ein Vertrag zu Lasten Dritter, und die sind so im Rechtssystem überhaupt nicht vorgesehen. Sittenwidrig.

wirdwerden

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#13
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Katja67):
Hab schon - bei den Stadtwerken hat der neue Mieter keine Ausstände. Der Vertragszusatz sei jetzt neu für alle neuen Wasserverträge seit 1.01.2016


Das ist nicht rechtens!
Der Mieter meldet sich eigenständig für Strom, Gas und Wasser an!
Bei Strom und Gas hat er die Möglichkeit einen Fremdlieferant zu wählen. (Auch sechs Wochen rückwirkend)
Für Wasser nicht. Hier ist der Mieter auf den örtlichen Grundversorger (i.d.R. Netzbetreiber) angewiesen.

Der Belieferungsvertrag sieht hier nur die Vertragspartner Kunde (Mieter) und Versorger vor.
Eine dritte Person kann nicht in so einem Belieferungsvertrag gesamtschuldnerisch zur Haftung herangezogen werden.

Ich empfehle mich.

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38475 Beiträge, 14009x hilfreich)

Was im Belieferungsvertrag steht, das wissen wir doch gar nicht! Oder kennst Du den? Hier geht es doch nur darum, dass es einen Vertrag zu Lasten Dritter bei der Konstellation nicht gibt. Also keinen Anspruch darauf. Denn auf der anderen Seite besteht ja ein Anschusszwang.

wirdwerden

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#15
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Was im Belieferungsvertrag steht, das wissen wir doch gar nicht! Oder kennst Du den?

Habe ich das geschrieben?
Bitte noch mal genau lesen
Zitat (von Seb_Weniger):
Der Belieferungsvertrag sieht hier nur die Vertragspartner Kunde (Mieter) und Versorger vor.

Dass "Der" am Satzanfang steht für den allgemeinen Belieferungsvertrag! Und der! sieht nur einen Vertrag zwischen Kunde und Versorger vor!

Ich empfehle mich.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38475 Beiträge, 14009x hilfreich)

Eben das wissen wir doch gar nicht, weil wir den Vertrag nicht kennen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Seb_Weniger):
Der Belieferungsvertrag sieht hier nur die Vertragspartner Kunde (Mieter) und Versorger vor.

Sorry das ist bei uns schon seit über 15 Jahren so, der Grundstückseigentümer / bzw Hausverwalter ist nur berechtigt den Wasseranschluss frei schalten zu lassen.
Auch bei der Müllabfuhr wird dies so gehandhabt. Die Gebühren werden halt in die Nebenkosten mit eingerechnet.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Katja67
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Das bedeutet?
MUSS der Grundstückseigentümer dann auch Vertragspartner sein oder KANN er? Auf welche Gesetztesgrundlage wird hier Bezug genommen?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Katja67):
MUSS der Grundstückseigentümer dann auch Vertragspartner sein oder KANN er?

Bei unserem KKU muss es der Eigentümer oder Hausverwalter (mit Vollmacht) sein. Wieso hat wohl auch bei uns noch keiner hinterfragt, da es sich doch um überschaubare Kosten handelt, wo die Kaution immer ausreicht.
Müll das Gleiche, wenn der Mieter, so wie bei mir eine größere Tonne braucht, muss es der Vermieter dem Entsorger mitteilen.
Nebenbei als Hinweis, auch beim Strom ist man trotz Stromliefervertrag vom Anbieter mit Mieter nicht aus der Verantwortung, der Neztanschlus ist immer mit NB / Hausbesitzer, wenn die Anlage Netzrückwirkungen produzieren würde, ist der Anschlussinhaber der Verantwortliche, nicht der Mieter.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Bei unserem KKU muss es der Eigentümer oder Hausverwalter (mit Vollmacht) sein. Wieso hat wohl auch bei uns noch keiner hinterfragt, da es sich doch um überschaubare Kosten handelt, wo die Kaution immer ausreicht.

Das ist in der Tat so, wenn es sich um ein Haus mit nur einem (offiziellen) Wasserzähler handelt!

In der Regel hat ein Haus ein Wasseranschluss mit nur einem vom EVU eingebauten Wasserzähler.
Die Wohnungen sind dann (meistens) mit sog. Zwischenzählern ausgestattet, die mit dem EVU nichts zu tun haben. Hierrüber erfolgt die Abrechnung zwischen Vermieter und Mieter(n).

Wenn es in diesem Fall allerdings einen eigenen Wasserzähler (einen vom EVU eingebauten Zähler und kein Zwischenzähler) gibt, sehe ich keine rechtliche Handhabe, wieso hier ein Belieferungsvertrag mit dritten abgeschlossen werden soll.
Zitat (von Katja67):
Achja: Ja, die Wohnung hat einen eigenen Wasserzähler!


Ich empfehle mich.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Dass eine kleine Wohnung mit einem eigenen Hausanschluss samt (Haupt)Wasserzähler des Versorgers ausgestattet ist, finde ich recht ungewöhnlich. Aber in der Stadt ("Stadtwerke") ist vielleicht vieles anders, als bei uns auf dem Land.

Wenn der Fall sich bei uns abspielen würde, dann würde ich sagen: Der Wasserversorger hat recht - lies doch mal die Satzung unserer Gemeinde nach!

Dazu muss man aber wohl etwas weiter ausholen:
Die Frischwasserversorgung und Abwasserentsorgung ist öffentliche Aufgabe (ebenso wie die Abfallentsorgung) - für deren Erfüllung dürfen die Kommunen sich Dritter bedienen. Auch in anderen Bereichen haben aber die Kommunen of gewisse Sonderrechte und dürfen sich z.B. die Forderungsbeitreibung vereinfachen.

Erwähnt wurde vom TE lediglich die AVB WasserV (die ist ja allgemeingültiges Bundesrecht). Allerdings sind die Kommunen vom Bund ermächtigt bzw. dürfen nur Wasserbeiträge aufgrund einer gültigen Satzung erheben - auch wenn die Kommune ggf. die Wasserver-/entsorgung auf Dritte ausgelagert hat, so gilt diese Satzung. Und darin habe ich schon oft gelesen irgendetwas in der Art von "... schliesst den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks ... in Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter, Pächter, Erbauberechtigten, Nießbraucher abgeschlossen werden ...)
Hier mal irgendein Beispiel aus dem Netz > Link

Und hier noch aus dem Hessischen Recht:
"Gebühren oder Preise
Wählt die Kommune eine öffentlich-rechtliche Organisationsform kann sie das Verhältnis zu dem Verbraucher öffentlich-rechtlich gestalten und öffentlich-rechtliche Entgelte (Gebühren und Beiträge) erheben. Sie kann anstelle von Gebühren und Beiträgen aber auch privatrechtliche Entgelte (Preise) verlangen. Entscheidet sich die Kommune für eine privatrechtliche Organisation der Wasserversorgung etwa durch eine GmbH, ist auch die Entgeltbeziehung zu den Kunden zwingend privatrechtlich. Das Unternehmen muss dann Preise erheben. "

Welches Konstrukt die eigene Kommune gewählt hat (bei Wasser, Müll - und hier vielleicht auch bei Gas) und welche Bedingungen hier gelten, kann man m.E. nur durch Blick in die entsprechende Satzung der eigenen Kommune aufklären.
Versuchen würde ich in jedem Fall eine Ausnahme mit dem Hinweis auf den bestehenden Nutzungsvertrag zu erreichen. Nur wenn die Kommune bzw. deren Beauftragter nicht will, dann hat man als Eigentümer hier leider auch keine Handhabe. Im schlimmsten Fall muss man als Eigentümer erst zahlen und dann den Nutzer/Mieter in Regreß nehmen.

Beim Strom sieht es dagegen i.d.R. wieder anders aus - vergleiche > Link
Unser Grundversorger ENTEGA hat dennoch schon mehrfach versucht den Grundstückseigentümer statt des Nutzers/Mieters in die Haftung zu nehmen (z.B. wenn der seiner Anmeldepflicht nicht nachgekommen ist) ... allerdings regelmäßig erfolglos. Dabei hilft es diese Urteile und hier zu kennen ;)





-- Editiert von Lolle am 12.07.2016 12:00

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Der Anschlusszwang für den Wasseranschluss ist eine kommunale Angelegenheit. Typischerweise wird der Gebäudeeigentümer über eine Satzung gezwungen, sich mit Wasser vom örtlichen Wasserversorger beliefern zu lassen.

Daher gehe ich nicht davon aus, dass die Forderung des Wasserversorgungsunternehmens nach einer gesamtschuldnerischen rechtswidrig ist. Im Gegenteil: Eigentlich kann der Wasserversorger den Vermieter zum Abschluss eine Wasserversorgungsvertrages zwingen.

Details ergeben sich aus der AVBWasserV und aus der örtlichen Satzung. Da die von Stadt zu Stadt unterschiedlich ist, kann man hier nicht mehr dazu sagen. Hier mal beispielhaft für München:
https://www.swm.de/dam/jcr:cdb655fd-7e54-477d-a118-d3470e4158d9/avb-wasser-anlage.pdf

Da ist 2.1.1 recht eindeutig formuliert. Es handelt sich dabei nicht um eine AGB des Wasserversorgungsunternehmens, sondern um eine städtische Satzung, die Gesetzescharakter hat. In München könnte der Mieter also gar keinen Vertrag mit dem Wasserversorgungsunternehmen abschließen. Bestenfalls könnte eine Vereinbarung geschlossen werden, dass die Zahlung vom Mieter direkt erfolgt.

Das Ganze ist also keineswegs rechtswidrig und vielleicht hat die Kommune des Fragestellers die eigene Satzung zum 01.01.2016 geändert.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von hh):
Typischerweise wird der Gebäudeeigentümer über eine Satzung gezwungen, sich mit Wasser vom örtlichen Wasserversorger beliefern zu lassen.

Der Gebäudeeigentümer hat auch keine andere Möglichkeit, als das Wasser über den Grundversorger zu beziehen, da Wasser (genau wie Nah- oder Fernwärme) keine liberalisierte Sparte ist.
Dennoch verstehe ich nicht, wieso der Vermieter Gesamtschuldnerisch für den Mieter haften, wenn es in dem Haus zwei (zumindest lt. TE) Wasseranschlüsse (somit auch zwei Zähler) gibt.

Zitat (von Katja67):
Achja: Ja, die Wohnung hat einen eigenen Wasserzähler!

Hierzu sollte die TE vielleicht noch mal näher drauf eingehen!
Ist das ein Zwischenzähler für eure Abrechnungszwecke oder ist das ein offizieller, von den Stadtwerken eingebauter Wasserzähler explizit für diese Mietwohnung?

Ich empfehle mich.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Der Wasserversorger hat vor Ort einen Zähler über den er abrechnet, und mit dem Inhaber des zugeordneten Objektes schliesst er seine Verträge ab, mit niemandem sonst.
-- Der Inhaber des Objektes ist allgemein der Eigentümer, und nicht der Mieter.

Da es oben um eine vertragliche Belieferung des Mieters geht kann man schlussfolgern, dass die Wohnung einen Zähler des Wasserversorgers hat, und keinen Unterzähler.
-- Der Eigentümer der Wohnung haftet dann letztlich, ob er will oder nicht - zumindest normalerweise.

Als normaler Vermieter von Mehrfamilienhäusern haftet man auch als Eigentümer für die Wasserechnung, ob man das Geld von den Mietern wiedersieht ist eine andere Sache.

Für den Mittelweg empfehle ich einen sogenannten VorkasseZähler, den bauen die Wasserversorger bei Bedarf ein; diesen müsste der Mieter dann regelmäßig mittels einer Chipkarte aufladen, wenn das Wasser weiterlaufen soll.
-- Solche Zähler gibts auch für Strombezug,
-- damit behelfen sich die Versorger allgemein bei solchen Kunden, die sie zwar beliefern müssen, die aber unzuverlässig sind.


Es soll ja Mieter geben, die einfach die Wasserleitung aufdrehen, damit die 7 Katzen oder sonstigen Haustiere immer was frisches zu trinken haben während sie wochenlang nicht da sind ... ;
-- dann kommen solche Mieter aus dem Urlaub wieder, die Wohnung ist komplett ruiniert und sie suchen sich schnell was anderes ... ... , Umzug ist dann einfacher als aufzuräumen ...
----------------------------

alles nur meine laienhaften Ansichten, keine Garantie

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17005 Beiträge, 5896x hilfreich)

Katja, bitte nimm das nicht so ganz ernst was King Arthur geschrieben hat. Selbstverständlich braucht der Vermieter nicht für die Kosten des Mieters einzustehen wenn der Mieter einen eigenen Vertrag mit den Wasserwerken hat, so wie es bei euch bisher wohl der Fall war.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Koenig Arthur):
Der Wasserversorger hat vor Ort einen Zähler über den er abrechnet, und mit dem Inhaber des zugeordneten Objektes schliesst er seine Verträge ab, mit niemandem sonst.
-- Der Inhaber des Objektes ist allgemein der Eigentümer, und nicht der Mieter.

Bei einem Wasserzähler mag das so sein!
Nicht aber, wenn das Objekt über mehrere, von den Versorgern installierte Wasserzähler verfügt.
Dann gibt es keinerlei Grundlage, wieso hier der Eigentümer in die Pflicht genommen wird.

Zitat (von Koenig Arthur):
-- Der Eigentümer der Wohnung haftet dann letztlich, ob er will oder nicht - zumindest normalerweise.

Völliger Quatsch.

Zitat (von Koenig Arthur):
Als normaler Vermieter von Mehrfamilienhäusern haftet man auch als Eigentümer für die Wasserechnung, ob man das Geld von den Mietern wiedersieht ist eine andere Sache.

Völlig richtig! Wenn nur ein Wasserzähler im Haus existiert, ist dieser auf den Eigentümer (oder Verwalter) anzumelden.

Ich empfehle mich.

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