Das Bundessozialgericht in Kassel hat Anfang Juli 2007 vor dem Hintergrund der steigenden Anzahl der Klagen im Zusammenhang mit den Hartz-IV- Reformen einen neuen Senat eingerichtet. Dieser neu gegründeter 14. Senat ist ausschließlich für die Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständig, insbesondere für das Arbeitslosengeld II.
Bis Ende August 2007 sind nach Angaben des Bundessozialgerichts beim Gericht insgesamt 175 Revisionen und Beschwerden zu Hartz IV eingegangen, 92 mehr als im Gesamtjahr 2006.
Ein Grundsatzurteil erging zum Höchstwert von Autos, die beim Bezug von Arbeitslosengeld II nicht dem Vermögen der Hilfeempfänger zuzurechnen sind. Nach Auffassung der Richter sind bis 7.500 Euro für einen Pkw angemessen (Aktenzeichen: B14/7b AS 66/06 R). Die Arbeitsagentur hatte im vorliegenden Fall sowie in vergleichbaren Fällen grundsätzlich den Betrag über 5 000 € als Vermögen angerechnet.
In einem weiteren Fall entschied der Senat, dass Studenten grundsätzlich kein Arbeitslosengeld II bekommen, weil das Gesetz einen solchen Anspruch nicht vorsieht (Aktenzeichen: B 14/7b AS 36/06). Die Richter machten deutlich, dass kein Anspruch auf Hartz-IV-Gelder bestehe, wenn eine Ausbildung zumindest theoretisch durch die Studienhilfe BAföG gefördert werden könne. „Es kommt allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung an“, heißt es in der Urteilsbegründung (Aktenzeichen: B 14/7b AS 36/06 R). Ob der Student tatsächlich auch BAföG erhalte, sei irrelevant.
Außerdem entschied das Bundessozialgericht, dass auch Wohnsitzlose, psychisch Kranke und behinderte Menschen in betreuten Einrichtungen unter Umständen Anspruch auf ALG II haben können. Laut Gesetz bestehe zwar grundsätzlich für Menschen in stationären Einrichtungen kein Anspruch auf Zahlung. Sind die Betroffenen jedoch «objektiv erwerbsfähig» und könnten drei Stunden täglich oder 15 Stunden wöchentlich arbeiten, könne ein Anspruch auf Geldleistungen bestehen, so das Bundessozialgericht.
Damit hat die Klägerin, die in einer Wohngemeinschaft in einem Obdachlosenwohnheim in Osnabrück untergebracht ist, möglicherweise Anspruch auf ALG II. Ihr Verfahren wurde jedoch an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen. Dort muss die Erwerbsfähigkeit der Klägerin überprüft werden. (Aktenzeichen: B 14/7b AS 16/07 R).