Neuer Durchlauferhitzer - Wer zahlt?
Im April 2011 haben wir einen neuen Durchlauferhitzer für das Bad bekommen, da der alte kaputt und auch nicht mehr zu reparieren war (so Anfang 2010 schon mal geschehen).
Mit der Nebenkostenabrechnung von 2011 kam dann im Mai diesen Jahres die Aufforderung, 150 € der Kosten für den neuen Durchlauferhitzer zu zahlen. Wir haben dies abgelehnt, da mir hier und auch in einem anderen Forum gesagt wurde, dass wir die Kosten dafür nicht und auch nicht teilweise tragen müssten.
Nun kam erneut Post vom Vermieter. Nach Rücksprache mit seinem Anwalt müssen wir als Mieter Instandsetzungsreparaturen anteilsmäßig tragen. Gesetzlich würde eine Beteiligung des Mieters von 100 € pro Maßnahme oder maximal 6% der Nettojahresmiete vorgeschrieben sein.
Stimmt das wirklich?
Nun möchte der Vermieter noch 70 € haben, da das damals sofort hätte verrechnet werden müssen, der Vermieter das aber ja versäumt hat und deshalb bietet er uns an, von diesen 100 € selber 30 € zu tragen.
Müssen wir die 70 € nun tatsächlich noch zahlen? Oder gibt es da auch so was wie ein Verjährungsfrist (ist nun immerhin schon ca. 16 Monate her)? Oder ist das absoluter Quatsch, was der Vermieter uns da auftischen will?
Immerhin hatte der alte Durchlauferhitzer schon einige Jahre auf dem Buckel und ging schon wenige Monate, nachdem wir hier eingezogen sind, das erste Mal kaputt. Und hat der Vermieter nicht dafür zu sorgen, dass in einer Wohnung die Möglichkeit für warmes Wasser besteht, ohne die Kosten auf den Mieter abzuwälzen?
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von PinkCouture am 07.08.2012 21:09
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>Neuer Durchlauferhitzer - Wer zahlt?
quote:
Nun kam erneut Post vom Vermieter. Nach Rücksprache mit seinem Anwalt müssen wir als Mieter Instandsetzungsreparaturen anteilsmäßig tragen. Gesetzlich würde eine Beteiligung des Mieters von 100 € pro Maßnahme oder maximal 6% der Nettojahresmiete vorgeschrieben sein.
Stimmt das wirklich?
Nein, Durchlauferhitzer fallen gar nicht unter die Kleinreparaturklausel, weil sie nicht "dem häufigen Zugriffdes Mieters" unterliegen.
Das ergibt sich aus diesem BGH-Urt. VIII ZR 38/90 und zahllosen Entscheidungen der Amtsgerichte, z.B.:
210 C 324/10
Die hier vereinbarte Kleinreparaturklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie die Beklagte unangemessen benachteiligt. Denn die Klausel umfasst auch Teile der Mietsache, die nicht dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (vgl. BGH WM 1989, 1028 ff.).So unterliegt die in der Klausel genannte Heiztherme nicht der unmittelbaren Einwirkung des Mieters. Denn mit der Heiztherme, die für die Warmwasserversorgung zuständig ist, kommt ein Mieter so gut wie gar nicht in Berührung, da hier in der Regel nichts einzustellen ist, jedenfalls nicht häufig (vgl. AG Hannover, WuM 2007, 504 f.; Over in Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Auflage 2010, § 19 Rn. 284).
Die Wartung kann u.U. auf den M übertragen werden, nicht aber die Reparatur oder gar der Austausch.
Zwingen kann dich der Vm. also nicht zur Kostenbeteiligung.
Ob du ihm trotzdem entgegenkommst, kannst du frei entscheiden, wenn du harmoniebedürftig bist.
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