Neuer ALG I Anspruch ja oder nein?
Hallo "Kollegen",
Folgende Situation:
Bezug von ALG I bis 14.09.2008.
Arbeitsaufnahme am 15.09.2008.
Restanspruch ALG zu dieser Zeit: 148 Tage.
28.05.2009 - Fristlose Kündigung, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin.
29.05.2009 - Persönliche Arbeitslosmeldung und Antrag ALG I mit dem Hinweis, dass gegen die
Kündigung gerichtlich vorgegangen wird.
ALG I zunächst bewilligt mit Anspruchsbeginn 01.07.2009, Zahlungsbeginn aber erst 23.09.2009. Anspruchsdauer = 148 Tage.
Das Kündigungsschutzverfahren endet mit einem Vergleich dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2009 aus betriebsbedingten Gründen beendet wird.
Die AfA erlässt einen Änderungsbescheid und bewilligt ALG I ab 01.10.2009, was ja auch korrekt ist. Gleichzeitig verbleibt es aber bei der Anspruchsdauer von 148 Tagen, weil - durch die Arbeitslosmeldung bereits am 29.05.2009 - kein neuer Anspruch entstanden ist, obwohl das Arbeitsverhältnis ja nun tatsächlich erst am 30.09. beendet wurde. Und zu dem Zeitpunkt hatte der Betroffene 12 Monate und 2 Wochen sozialversicherungspflichtig gearbeitet und somit m.E. einen neuen Leistungsanspruch erworben.
Darum die Frage: Neuer Anspruch ja oder nein?
Danke für Eure Meinungen.
Gruß,
Axel
-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website:
http://www.axelkrueger.info"
von AxelK am 12.03.2010 17:46
Status: Tao (8816 Beiträge)
Userwertung:
4,1
(von 260 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden
>Neuer ALG I Anspruch ja oder nein?
@Axel und Sunbee
sehe ich auch so.
Evtl. müsste sogar das ALG1 neu berechnet werden, sollte sich in der Zeit eine tarifliche Erhöhung des Lohnes/Gehaltes ergeben haben.
Normalerweise müsste jetzt ja der AG der AfA die Leistungen ersetzen, für die "unberechtigte" Zeit des ALG1, der AN müsste volles Gehalt bis zum Austrittsdatum erhalten. Und erst ab dem 30.09. würde ein Bezug von neu zu berechnendem ALG1 zum tragen kommen.
Stellt sich jetzt nur die Frage von welchem Gesamtanspruch diese 148 der Rest waren? Das kann ja von 6 Monaten bis zu 18 Monaten schwanken, je nach Alter und Versicherungspflichtverhältniss .
-----------------
"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"
von Fulgora am 14.03.2010 01:51
Status: Philosoph (704 Beiträge)
Userwertung:
3,0
(von 33 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden
>Neuer ALG I Anspruch ja oder nein?
@Fulgora,
@sunbee:
Danke für Eure Meinungen.
quote:
Normalerweise müsste jetzt ja der AG der AfA die Leistungen ersetzen, für die "unberechtigte" Zeit des ALG1, der AN müsste volles Gehalt bis zum Austrittsdatum erhalten.
In diesem Fall gibt es allerdings keine Erstattung an die AfA, da ja keine Zahlungen durch die AfA geleistet wurden. Diese sollten ja von vornherin erst am 23.09. beginnen.
Tatsache ist allerdings, dass der AG rückwirkend Gehalt, und damit auch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat.
quote:
Stellt sich jetzt nur die Frage von welchem Gesamtanspruch diese 148 der Rest waren? Das kann ja von 6 Monaten bis zu 18 Monaten schwanken, je nach Alter und Versicherungspflichtverhältniss .
Inwieweit ist das für die jetzige Frage von Bedeutung?
quote:
So isses. War bei mir vor 300 Jahren auch so.
Bist Du etwa schon eine
Und vor 300 Jahren gab's schon ALG
Gruß,
Axel
-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website:
http://www.axelkrueger.info"
-- Editiert am 14.03.2010 11:21
von AxelK am 14.03.2010 11:17
Status: Tao (8816 Beiträge)
Userwertung:
4,1
(von 260 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden
>Neuer ALG I Anspruch ja oder nein?
@Schnebi:
Danke für Deine Einschätzung.
quote:
Warum wurde Alg zu Beginn erst ab 01.07.09 bewilligt, obwohl am 28.05.10 fristlos gekündigt wurde.
Die
Kündigung war total bescheuert formuliert, so sinngemäß: "Fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.06., äußerst hilfsweise zum nächst möglichen Termin". Darum vermute ich mal, dass man wohl vom 30.06. als Ende des Arbeitsverhältnisses ausgegangen war.
quote:
Und warum Zahlungsbeginn erst ab 23.09.?? Sperrzeit??
Ich gehe von einer Sperrzeit aus, ja.
quote:
Unabhängig davon habe ich in den Durchführungsanweisungen folgendes gefunden:
Wird ein Arbeitsverhältnis durch ein Urteil oder Vergleich verlängert, ändert sich die Rahmenfrist nicht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bereits vorgelegen haben.
Das steht, wie ich inzwischen weiß, allerdings nicht unbedingt im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe. Az.:
B 11 AL 70/03 vom 03.06.2004:
quote:
Meldet sich der Versicherte arbeitslos, bevor die Anwartschaftszeit erfüllt ist, beginnt jedoch keine Rahmenfrist. Die Rahmenfrist beginnt vielmehr erst dann, wenn auch die Anwartschaftszeit als Voraussetzung für einen Anspruch auf Alg erfüllt ist.
Dementsprechend hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts unter der Geltung des AFG angenommen, dass durch eine während des Kündigungsschutzprozesses zurückgelegte Beschäftigungszeit die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg erfüllt werden kann, auch wenn der Betreffende während dieses Zeitraums arbeitslos war und Alhi bezogen hat
Inwieweit das auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist, wird nunmehr das Sozialgericht zu entscheiden haben, da inzwischen sowohl Klage, als auch Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eingereicht wurde. Über das Ergebnis werde ich Dich (und auch die anderen hier) gerne auf dem Laufenden halten.
Gruß,
Axel
-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website:
http://www.axelkrueger.info"
von AxelK am 06.04.2010 14:16
Status: Tao (8816 Beiträge)
Userwertung:
4,1
(von 260 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden