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Neuer ALG I Anspruch ja oder nein?

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Neuer ALG I Anspruch ja oder nein?

Hallo "Kollegen",

Folgende Situation:

Bezug von ALG I bis 14.09.2008.
Arbeitsaufnahme am 15.09.2008.
Restanspruch ALG zu dieser Zeit: 148 Tage.

28.05.2009 - Fristlose Kündigung, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin.

29.05.2009 - Persönliche Arbeitslosmeldung und Antrag ALG I mit dem Hinweis, dass gegen die Kündigung gerichtlich vorgegangen wird.

ALG I zunächst bewilligt mit Anspruchsbeginn 01.07.2009, Zahlungsbeginn aber erst 23.09.2009. Anspruchsdauer = 148 Tage.

Das Kündigungsschutzverfahren endet mit einem Vergleich dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2009 aus betriebsbedingten Gründen beendet wird.

Die AfA erlässt einen Änderungsbescheid und bewilligt ALG I ab 01.10.2009, was ja auch korrekt ist. Gleichzeitig verbleibt es aber bei der Anspruchsdauer von 148 Tagen, weil - durch die Arbeitslosmeldung bereits am 29.05.2009 - kein neuer Anspruch entstanden ist, obwohl das Arbeitsverhältnis ja nun tatsächlich erst am 30.09. beendet wurde. Und zu dem Zeitpunkt hatte der Betroffene 12 Monate und 2 Wochen sozialversicherungspflichtig gearbeitet und somit m.E. einen neuen Leistungsanspruch erworben.

Darum die Frage: Neuer Anspruch ja oder nein?

Danke für Eure Meinungen.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"


von AxelK am 12.03.2010 17:46
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>Neuer ALG I Anspruch ja oder nein?
@Axel

Kollege

Meiner Einschätzung nach: ja.

Das Arbeitsgericht (respektive Vergleich) entscheidet, dass das Arbeitsverhältnis so und so lange gedauert hat. Hier besagte 12 Monate, 14 Tage. Genau daran misst sich ja die Anwartschaft aus §123.

Mal abwarten, was @Schnebi, Experte für SGB III dazu sagt

Sunbee

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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"


von Sunbee 1 am 12.03.2010 18:41
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>Neuer ALG I Anspruch ja oder nein?
@Axel und Sunbee

sehe ich auch so.

Evtl. müsste sogar das ALG1 neu berechnet werden, sollte sich in der Zeit eine tarifliche Erhöhung des Lohnes/Gehaltes ergeben haben.

Normalerweise müsste jetzt ja der AG der AfA die Leistungen ersetzen, für die "unberechtigte" Zeit des ALG1, der AN müsste volles Gehalt bis zum Austrittsdatum erhalten. Und erst ab dem 30.09. würde ein Bezug von neu zu berechnendem ALG1 zum tragen kommen.

Stellt sich jetzt nur die Frage von welchem Gesamtanspruch diese 148 der Rest waren? Das kann ja von 6 Monaten bis zu 18 Monaten schwanken, je nach Alter und Versicherungspflichtverhältniss .

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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"


von Fulgora am 14.03.2010 01:51
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>Neuer ALG I Anspruch ja oder nein?
@Fulgora

quote:
Normalerweise müsste jetzt ja der AG der AfA die Leistungen ersetzen, für die "unberechtigte" Zeit des ALG1, der AN müsste volles Gehalt bis zum Austrittsdatum erhalten

So isses. War bei mir vor 300 Jahren auch so.

Sunbee

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von Sunbee 1 am 14.03.2010 08:21
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>Neuer ALG I Anspruch ja oder nein?
@Fulgora,
@sunbee:

Danke für Eure Meinungen.

quote:
Normalerweise müsste jetzt ja der AG der AfA die Leistungen ersetzen, für die "unberechtigte" Zeit des ALG1, der AN müsste volles Gehalt bis zum Austrittsdatum erhalten.

In diesem Fall gibt es allerdings keine Erstattung an die AfA, da ja keine Zahlungen durch die AfA geleistet wurden. Diese sollten ja von vornherin erst am 23.09. beginnen.

Tatsache ist allerdings, dass der AG rückwirkend Gehalt, und damit auch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat.

quote:
Stellt sich jetzt nur die Frage von welchem Gesamtanspruch diese 148 der Rest waren? Das kann ja von 6 Monaten bis zu 18 Monaten schwanken, je nach Alter und Versicherungspflichtverhältniss .

Inwieweit ist das für die jetzige Frage von Bedeutung?

quote:
So isses. War bei mir vor 300 Jahren auch so.

Bist Du etwa schon eine

Und vor 300 Jahren gab's schon ALG

Gruß,

Axel

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-- Editiert am 14.03.2010 11:21


von AxelK am 14.03.2010 11:17
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>Neuer ALG I Anspruch ja oder nein?
@Axel

Ich bin

und klar gab es ALG. Das hiess damals nur eben Alle Lebensmittel Gezaubert

Sunbee

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-- Editiert am 14.03.2010 11:40


von Sunbee 1 am 14.03.2010 11:33
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>Neuer ALG I Anspruch ja oder nein?
quote:
Inwieweit ist das für die jetzige Frage von Bedeutung?

Ob sich jetzt eventuell sogar die Laufzeit des ALG erhöht haben könnte durch die jetzt ja längere Versicherungpflicht, im Idealfall von kann Sie 6 auf 12 Monate gestiegen sein.

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von Fulgora am 14.03.2010 11:51
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>Neuer ALG I Anspruch ja oder nein?
Muss den Beitrag noch mal nach oben schieben. Hoffe ja noch auf eine Antwort von @Schnebi.

Gruß,

Axel

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von AxelK am 14.03.2010 19:34
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>Neuer ALG I Anspruch ja oder nein?
Der ist sicher noch im Weekend ^^

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von Fulgora am 14.03.2010 22:15
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>Neuer ALG I Anspruch ja oder nein?
Nein, der war nicht im Wochenende, sondern im wohlverdienten Urlaub :D

Deswegen hat ich den Beitrag hier gar nicht gesehen.
Aber jetzt hat Sunbee mich ja drauf aufmerksam gemacht.

Ich hab erstmal noch fragen.

Warum wurde Alg zu Beginn erst ab 01.07.09 bewilligt, obwohl am 28.05.10 fristlos gekündigt wurde. Und warum Zahlungsbeginn erst ab 23.09.?? Sperrzeit??

Unabhängig davon habe ich in den Durchführungsanweisungen folgendes gefunden:

Wird ein Arbeitsverhältnis durch ein Urteil oder Vergleich verlängert, ändert sich die Rahmenfrist nicht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bereits vorgelegen haben.

Das dürfte heissen, das die Rahmenfrist weiterhin so verläuft, als wäre das Arbeitsverhältnis nicht verlängert worden. Damit würde kein neuer Anspruch entstehen.

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von Schnebi am 06.04.2010 10:00
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>Neuer ALG I Anspruch ja oder nein?
@Schnebi:

Danke für Deine Einschätzung.

quote:
Warum wurde Alg zu Beginn erst ab 01.07.09 bewilligt, obwohl am 28.05.10 fristlos gekündigt wurde.


Die Kündigung war total bescheuert formuliert, so sinngemäß: "Fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.06., äußerst hilfsweise zum nächst möglichen Termin". Darum vermute ich mal, dass man wohl vom 30.06. als Ende des Arbeitsverhältnisses ausgegangen war.

quote:
Und warum Zahlungsbeginn erst ab 23.09.?? Sperrzeit??


Ich gehe von einer Sperrzeit aus, ja.

quote:
Unabhängig davon habe ich in den Durchführungsanweisungen folgendes gefunden:

Wird ein Arbeitsverhältnis durch ein Urteil oder Vergleich verlängert, ändert sich die Rahmenfrist nicht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bereits vorgelegen haben.


Das steht, wie ich inzwischen weiß, allerdings nicht unbedingt im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe. Az.: B 11 AL 70/03 vom 03.06.2004:

quote:
Meldet sich der Versicherte arbeitslos, bevor die Anwartschaftszeit erfüllt ist, beginnt jedoch keine Rahmenfrist. Die Rahmenfrist beginnt vielmehr erst dann, wenn auch die Anwartschaftszeit als Voraussetzung für einen Anspruch auf Alg erfüllt ist.

Dementsprechend hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts unter der Geltung des AFG angenommen, dass durch eine während des Kündigungsschutzprozesses zurückgelegte Beschäftigungszeit die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg erfüllt werden kann, auch wenn der Betreffende während dieses Zeitraums arbeitslos war und Alhi bezogen hat



Inwieweit das auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist, wird nunmehr das Sozialgericht zu entscheiden haben, da inzwischen sowohl Klage, als auch Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eingereicht wurde. Über das Ergebnis werde ich Dich (und auch die anderen hier) gerne auf dem Laufenden halten.

Gruß,

Axel

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von AxelK am 06.04.2010 14:16
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