>Neuen Job gefunden - Auskunftspflicht?
§
57 SGB II Auskunftspflicht von Arbeitgebern
§
58 SGB II Einkommensbescheinigung
§
63 SGB II Bußgeldvorschriften
Dies alles gilt allerdings nicht mehr, wenn man das zuvor erklärt hat:
"§
46 SGB I Verzicht
(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden."
Ob es auch genügt, wenn der Bewilligungszeitraum des Bescheids über ALG II abgelaufen ist und kein Folgeantrag gestellt wurde? Ich tippe mal: Ja!
Eine Anfrage, die eine Berechnung von aufstockendem ALG II ermöglicht, sollte dennoch geschehen im Zuge von
§
13 SGB I Aufklärung
§
14 SGB I Beratung
§
15 SGB I Auskunft
Gruß aus Berlin, Gerd
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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."
von Gerd aus Berlin am 09.07.2011 04:44
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