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Neue Wohnung nur mit Zustimmung der ARGE?

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Neue Wohnung nur mit Zustimmung der ARGE?

Guten Abend,

wir sind nun seid über einem halben Jahr auf Wohnungssuche.

Nun ist es so, dass wir eine Wohnung gefunden haben. Diese ist leider 7m2 zu groß. Wäre aber 55 Euro günstiger als die jetzige.

Meine Frage:

Wenn wir diese Wohnung jetzt nehmen würden und die ARGE (ich bekomme Hartz4 Freund arbeitet) stimmt nicht zu, was passiert dann. Streichen Sie mir meinen Zuschuss komplett oder nur teilweise?

Hoffe hier kennt sich jemand damit aus.

Vielen Dank
und Gruß
mulleawtz06


von mullewatz06 am 14.09.2006 20:13
Status: Junior (69 Beiträge)
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Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Neue Wohnung nur mit Zustimmung der ARGE?
@mullewatz

hast du aufforderung zur senkung der kdu kosten gehabt und bist darauf hin auf wohn.suche?
wenn ja, wird keine übernahme über den vorgeschriebenen rahmen hinaus erfolgen. keine umzug/ kaution übernahme.
geh zur arge, leg es vor und lass dir schriftlich eine ablehnung geben wenn die ablehnen. sie können, wegen entstehender nebenkosten, die zu große wohnung ablehnen obwohl sie günstiger ist. hier in berlin gibts fälle, da fragt man sich ob man in einer bananenrepublik lebt
single, wohnung zu groß obwohl billiger als erlaubt, 320. wechsel in kleinere hütte, nun 360 ( also exakt was erlaubt ist)zahlt das jobcenter lieber 40 euronen mehr, weil ja die nk wegfallen, die eventuell zu hoch geworden wären...hmpf...umzug/ kaution hamse auch gezahlt. jetzt soll mal der steuerzahler nachrechnen wann es sich rentiert....lustig ist, dass die person kurz nach umzug in einen festen job gekommen und unabhängig vom amt wurde.
tja.

sunbee


von Sunbee 1 am 15.09.2006 09:13
Status: Tao (11592 Beiträge)
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>Neue Wohnung nur mit Zustimmung der ARGE?
Dazu habe ich auchmal eine Frage.
Mein Freund(ALGI) und ich (ALGI + H4 Bedarfsgemeinschaft) wollen umziehen.Hätten da auch eine Wohnung in sicht die auch gleichmal 100,-€ günstiger ist wie unsere jetzt.

Nun mein Problem, ich habe bei der Arge nachgefragt und da hat man mir gesagt, nein wir dürfen nicht umziehen da die wohnung angemessen ist.
Die würden uns dann das geld streichen.
Was kann ich den jetzt machen?
Dürfen die mir wenn ich jetzt zb.umziehen würde die KdU komplett streichen?


von suomi86 am 17.09.2006 22:49
Status: Junior (70 Beiträge)
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>Neue Wohnung nur mit Zustimmung der ARGE?
Dürfen die mir wenn ich jetzt zb.umziehen würde die KdU komplett streichen?
Wenn auch die neue Wohnung von der Größe her angemessen ist und gleichzeitig günstiger als die alte Wohnung, dann dürfen die KdU nicht gestrichen werden.

Ohne vorherige Genehmigung der Arge musst Du aber die Umzugskosten selbst tragen.


von hh am 18.09.2006 12:50
Status: Tao (23495 Beiträge)
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>Neue Wohnung nur mit Zustimmung der ARGE?
Also als erstes muss auf jeden Fall mal festgestellt werden, dass die ArGe weder einen Umzug verbieten kann, noch einfach mal eben so die Leistungen dafür einstellen kann. Es muss auch niemand die ArGe fragen, ob er denn umziehen darf. Von dem Zug sollte man mal ganz schnell wieder runterkommen.
Natürlich muss die neue Wohnung angemessen sein. Wenn nicht? Pech gehabt, denn die ArGe zahlt nunmal nur die angemessenen Kosten. Wenn Du meinst, Dir eine Villa für 1500 Euro und 300 qm Wohnfläche mieten zu müssen und Dir steht lediglich eine Wohnung von 75 qm für 400 Euro zu, dann zahlt die ArGe auch nur diese 400 Euro. Da gibts gar keine Frage, nur um Erlaubnis gefragt werden, muss da niemand...


von MarkOh am 21.09.2006 07:03
Status: Philosoph (590 Beiträge)
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>Neue Wohnung nur mit Zustimmung der ARGE?
Bis Anfang des Jahres habe ich auch noch wie MarkOh argumentiert. Mit den Gesetzesänderungen dieses Jahres sieht das anders aus. Niemand muss vor einem Umzug bei der ArGe um Erlaubnis bitten, aber wer ohne Zustimmung umzieht hat ggfs. Konsequenzen zu tragen.

Die sehen bei über 25-Jährigen so aus, dass bei unerlaubtem Umzug in eine teurere Wohnung, auch wenn die Kosten angemessen wären, nur noch die ehemalige Miete weitergezahlt wird, nicht die aktuelle Miete.

Unter 25-Jährige, die ohne Zustimmung umziehen, erhalten keine Wohnkosten mehr erstattet.

Nachzulesen im SGBII, §22:

§ 22 - Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) 1 1Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
2Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.
...
(2a) 3 1Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat.


von hamburgerin01 am 21.09.2006 13:52
Status: Tao (10052 Beiträge)
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>Neue Wohnung nur mit Zustimmung der ARGE?
und wie schaut das dann aus(ich bin unter 25, mein freund ist 25) eine Antrag stelle und den den wohnungsvorschlag dazulege??




von suomi86 am 22.09.2006 01:07
Status: Junior (70 Beiträge)
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>Neue Wohnung nur mit Zustimmung der ARGE?
Das steht nun genau im Gesetz. Siehe unter: §22 Absatz 2a. Die Zustimmung ist erforderlich!


von hamburgerin01 am 24.09.2006 20:47
Status: Tao (10052 Beiträge)
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Umzug/ARGE
Hallo,

Wir sind zwei Erwachsene und zwei Kinder mit 5 und 9 Jahre. Im Mai kommt unser 3tes Kind zur Welt. Jetzt wohnen wir in einer 72qm Wohnung (600.- EUR/warm), die für uns schon jetzt aus allen Nähten platzt. Ich bin vor 4 Wochen gekündigt worden und Beziehe jetzt Leistung der Arge. Meine Frau bezieht auch die Leistungen der Arge. Wir möchten gerne in 14 Tage in eine andere Wohnung ziehen, die vom Platz zukunftssicher ist. Sie hat 135qm und kostet 730.- EUR warm. Was passiert, wenn ich diesen Mietvertrag der Arge vorlege? Bekommen wir trotzdem unseren Regelsatz bezahlt, oder bekommen wir keine Mietzahlung. Im voraus vielen Dank.


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"Guter Rat kann helfen..."


von andy09071 am 12.03.2008 08:56
Status: Frischling (2 Beiträge)
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>Neue Wohnung nur mit Zustimmung der ARGE?
@andy09071

die kdu sind regional unterschiedlich geregelt, schau bitte auf www.taheles-sozialhilfe.de, ob deine region dort mitaufgeführt ist. ansonsten reicht eine frage an d. arge aus.
der umzug sollte vorher genehmigt werden und bitte, alles schriftlich.

sunbee


von Sunbee 1 am 12.03.2008 10:27
Status: Tao (11592 Beiträge)
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>Neue Wohnung nur mit Zustimmung der ARGE?
@andy:

Es ist zwar lobenswert, die Suchfunktion zu nutzen, bevor hier eine Frage zum 1795ten Mal diskutiert wird. Allerdings bringt es nicht wirklich viel, eine Frage an einen 1 1/2 Jahre alten Thread anzuhängen. Dafür sollte dann vielleicht doch ein neuer Thread eröffnet werden.

Dennoch zu Deinem Anliegen: Wird die bisherige Miete in voller Höhe von der ARGE übernommen? Eure jetzige Warmmiete (ist das wirklich warm, also inkl. Heizung, oder nur inkl. kalter Nebenkosten?) beträgt 8,33 Euro pro qm, der Preis für die neue Wohnung lediglich 5,41 Euro pro qm. Selbst wenn die neue Wohnung von der Wohnfläche her deutlich zu groß ist, scheint mir die Miete wohl wesentlich eher angemessen zu sein, als die bisherige Miete. Erkundige Dich bei der ARGE (geht auch telefonisch) wie hoch die KdU für fünf Personen sein dürfen und wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Lass Dich nicht darauf verweisen, dass Ihr nur Anspruch auf 90 qm habt, weil ein Säugling noch kein eigenes Zimmer braucht. Das wird zwar von den ARGE'n gerne mal versucht, entspricht aber nicht der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung.

Wenn Du Infos zu den angemessenen KdU hast, dann setz das hier nochmal rein und schreib dann auch mal, wie sich die Miete der neuen Wohnung zusammensetzt.

Vor der Unterschrift eines neuen Mietvertrages sollte auch die Zusicherung zur Übernahme der zukünftigen Kosten der Unterkunft eingeholt werden. Der Antrag sollte schriftlich, gegen Vorlage einer vom Vermieter auszufüllenden Mietbescheinigung, beantragt werden. Die ARGE muss über diesen Antrag schriftlich und kurzfristig entscheiden. Gegen die Ablehnung kann man dann ggf. mit Widerspruch und Klage, bzw. einstweiliger Anordnung, vorgehen.

Der Regelsatz wird im Übrigen auf jeden Fall in voller Höhe weiter gezahlt. Die KdU ggf. nur bis zur Höhe der Angemessenheitsgrenze.

Gruß,

Axel


von AxelK am 12.03.2008 21:23
Status: Tao (9083 Beiträge)
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