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Neue Vertriebsmöglichkeiten für Apotheker

Von Rechtsanwalt Dr. LL. M. Klaus Lodigkeit
11.4.2006 | Ratgeber - Apothekenrecht | 5626 Aufrufe
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Apotheke, Ware, Gesundheit, apothekenüblich

Seit der Änderung des § 25 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) haben Apotheker einen weiteren Spielraum und können nunmehr apothekenübliche Waren verkaufen, wozu Produkte gehören, die die Gesundheit mittelbar oder unmittelbar fördern.

Bis zur durch das Gesundheits-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003 erfolgten Neufassung des § 25 Apothekenbetriebsordnung durfte nur eine bestimmte Gruppe von Waren veräußert werden. Hierzu gehörten etwa neben Arzneimitteln auch Mittel und Gegenstände der Körperpflege und der Hygiene.

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Rechtsanwalt
Klaus Lodigkeit
Hamburg

Markenrecht, Medienrecht, Apothekenrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht
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Der Gesetzgeber hat dies geändert und die abschließende Aufzählung abgeschafft.

Nunmehr dürfen generell „apothekenübliche Waren“ veräußert werden. Wie aus dem Gesetzeszusammenhang und der neuesten Rechtssprechung zu entnehmen ist, muss die Ware die Gesundheit von Menschen und Tier mittelbar oder unmittelbar dienen oder diese fördern.

Mit der Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, Apotheken den Weg zum Gesundheitsshop oder Drugstore zu ebnen. Es sind somit Waren erlaubt, die sich im weiten Sinne fördernd auf die Gesundheit auswirken, angefangen von bestimmten Kosmetika bis zum gesundheitsfördernden Nahrungsmittel. So werden mit Sicherheit Artikel wie Kompressionsstrumpfhosen, bestimmte gesundheitsfördernde Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel, und bestimmte Kosmetika und Parfümerieartikel verkauft werden können, was nach der alten Gesetzeslage sehr umstritten war und durch die Rechtssprechung immer wieder versagt wurde. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Gesetzesänderung dem Apotheker nicht die Möglichkeit gewährt, seinen Betrieb nahezu in einen parfümerieartigen Betrieb umzuwandeln, wie aus dem Urteil des OLG Saarbrücken vom 24. 3. 2004 ( Az U 549/03-141) hervorgeht. Die Grenzen, was nun ein Apotheker verkaufen darf und was nicht, sind fließend, und es sollte die Rechtsprechung weiter genau beobachtet werden, denn eine Liberalisierung des Warenverkaufs ist für die Apotheken durch diese Gesetzesänderung auf jeden Fall eingetreten. Der Apotheker sollte die durch die Gesetzesänderung sich ergebende Chance nicht verpassen und sein Warenangebot entsprechend erweitern. Als Vorbild für eine durchzuführende Änderung des Sortiments können die Drugstores aus den USA dienen.

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