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Neue Regelung zur Beratungshilfe - 1/1
vom 02.02.2010   |   2652 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Alles über Juristen

Neue Regelung zur Beratungshilfe

Von Rechtsanwalt
Bernd Gutschank
Gutschank

Bewertungen: 17
Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht.
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Am 01.09.2009 ist der § 16a der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) in Kraft getreten. Er regelt Gründe, aus denen im Einzelfall Beratungshilfemandate abgelehnt oder beendet werden dürfen. Teile des Beschlusses der Satzungsversammlung wurden vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) aufgehoben. Die unter der Überschrift „Ablehnung der Beratungshilfe“ geführte Vorschrift lautet jetzt:

(1) (aufgehoben)

(2) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, einen Beratungshilfeantrag zu stellen.

(3) Der Rechtsanwalt kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen oder beenden. Ein wichtiger Grund kann in der Person des Rechtsanwaltes selbst oder in der Person oder dem Verhalten des Mandanten liegen. Ein wichtiger Grund kann auch darin liegen, dass die Beratungshilfebewilligung nicht den Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes entspricht. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) der Rechtsanwalt durch eine Erkrankung oder durch berufliche Überlastung an der Beratung/Vertretung gehindert ist;

b) (aufgehoben)

c) der beratungshilfeberechtigte Mandant seine für die Mandatsbearbeitung erforderliche Mitarbeit verweigert;

d) das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Mandanten liegen, schwerwiegend gestört ist;

e) sich herausstellt, dass die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse des Mandanten die Bewilligung von Beratungshilfe nicht rechtfertigen;

f) (aufgehoben)

g) (aufgehoben)

Mit der Änderung/Ergänzung der Berufsordnung wird klargestellt, dass keine berufsrechtliche Verpflichtung des Rechtsanwaltes sowohl zur nachträglichen Beantragung i. S. von § 7 Beratungshilfegesetz (BerHG) als auch zur Übernahme von Beratungshilfemandaten ohne Berechtigungsschein besteht.

Anm. : Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts  (einzusehen unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/109/1610997.pdf ) sieht in Folge der Änderung des § 7 BerHG keine nachträgliche Beantragung durch den Rechtsanwalt mehr vor. Die Beantragung von Beratungshilfe soll zukünftig unzulässig sein, wenn bereits Rechtsrat erteilt worden ist.

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