Neue Partnerschaft – weniger Trennungsunterhalt?

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Von Rechtsanwältin Ulrike Fürstenberg

Frauen, die sich von ihrem Ehemann wegen einer neuen Liebe getrennt haben und mit diesem zusammengezogen sind, sehen vielfach nicht, dass sie dadurch möglicherweise ihren Unterhaltsanspruch gefährden.

Im folgenden Beitrag sollen die möglichen Konsequenzen eines Zusammenziehens mit dem neuen Partner aus unterhaltsrechtlicher Sicht näher beleuchtet werden.

Meist sind es Frauen, die Anspruch auf Trennungsunterhalt haben, weil sie in der Regel weniger verdienen als ihre Männer. Es kann im Einzelfall auch andersherum liegen. Hier soll der Einfachheit halber von den typischen unterhaltsrechtlichen Verhältnissen ausgegangen werden.

Was geschieht also, wenn die Ehefrau während der Trennungszeit mit ihrem neuen Freund zusammen zieht?

Der Unterhaltsanspruch kann im Ganzen oder teilweise verwirkt werden, wenn das Zusammenleben mit dem neuen Partner unter anstößigen oder kränkenden Umständen erfolgt. Die Trennung für sich allein gesehen erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Wenn aber die Trennung von Umständen begleitet wird, die den verlassenen Ehegatten demütigen, ihn bloßstellen oder lächerlich machen, kann es ihm unzumutbar sein, den vollen Unterhalt zu zahlen; in krassen Fällen erlischt der Unterhaltsanspruch ganz.

Erfolgte die Trennung nicht unter solch kränkenden Umständen, kann es gleichwohl zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs kommen. Die Gerichte nehmen an, dass die Ehefrau nun Versorgungsleistungen für den neuen Partner erbringt, so wie sie es vorher für ihren Ehemann getan hatte. Sie hatte ihm die Wohnung geputzt, Essen gekocht, eingekauft und/ oder Wäsche gewaschen. Alle diese hilfreichen Betätigungen im Haushalt kommen nun dem neuen Partner zugute. Die Leistungen der Ehefrau für den neuen Partner sind in Geld zu bewerten. Es wird ihr dafür ein Erwerbseinkommen auf ihren Unterhaltsbedarf angerechnet, d.h. es wird so getan, als erziele sie für die Haushaltsführung ein Einkommen, mit dem sie selbst, zumindest teilweise, ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie tatsächlich von ihrem neuen Partner eine Gegenleistung erhält. Dies wird in der Regel nicht der Fall sein, denn sie tut es ja freiwillig und sozusagen liebend gern.

Sie wird deshalb nichts fordern, nichts erhalten. Gleichwohl wird für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs so getan, als würde sie dafür Geld erhalten (fiktives Einkommen).

Drei Fragen drängen sich dabei auf:

  1. Was ist, wenn der neue Freund mittellos ist, z.B. ein Student oder Sozialhilfeempfänger, der über keinerlei eigenes Einkommen verfügt?

  2. Wie ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn die Frau zwar mit dem neuen Freund zusammenlebt, sie ihm aber den Haushalt nicht führt, so dass es sich nur um eine reine Wohn- und Interessengemeinschaft handelt?

  3. Wie verhält es sich, wenn die Ehefrau weiterhin – wie auch schon während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens – einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht und trotzdem dem neuen Partner Versorgungsleistungen erbringt?

Zu Frage 1:

Wenn der neue Partner absolut mittellos ist, so dass er kein Entgelt für die Versorgungsleistungen zahlen könnte, wird der Ehefrau ein fiktives Entgelt für erbrachte Versorgungsleistungen anspruchsmindernd nicht entgegengehalten. Dies ist zwar dogmatisch nicht zu halten, aber die Gerichte entscheiden so.

Zu Frage 2:

Wenn die Frau nachweisen kann, dass sie dem neuen Partner keinerlei Versorgungsleistungen erbringt, können ihr trotzdem die Ersparnisse entgegengehalten werden, die sie durch das Zusammenwirtschaften mit dem neuen Partner erzielt.

Zu Frage 3:

Wenn die Frau neben einer Vollzeitbeschäftigung den neuen Partner versorgt, ist dies im Prinzip unzumutbar, und man könnte meinen, dass Versorgungsleistungen, die unter solchen Bedingungen erbracht werden, außer Betracht bleiben müssen.

Trotzdem ist es von der Rechtsprechung anerkannt, dass solche Versorgungsleistungen nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben. Es kommt hier ganz auf die Umstände des Einzelfalls an. In der Regel wird aber die Frau durch ihr Erwerbseinkommen ohnehin ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können. Dann ist sie nicht „bedürftig“ im Sinne des Gesetzes, und sie hat keinen Unterhaltsanspruch.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Ehemann ein wesentlich höheres Erwerbseinkommen erzielt als sie, denn die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Kann die Ehefrau ihren Unterhaltsbedarf nicht durch eigenes Erwerbseinkommen aus der Vollzeitbeschäftigung befriedigen, kann es zu der Frage der Anrechenbarkeit von Versorgungsleistungen kommen.

Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin

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