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Neue Musterbelehrungen für den Internethandel

Von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
13.3.2008 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 5336 Aufrufe
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Im Bundesgesetzblatt wurde heute die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten- Verordnung verkündet. Diese Verordnung beinhaltet neue Muster der Belehrungen, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen. Die Neufassung wird am 1. April 2008 in Kraft treten.

Zu einer Änderung der Muster-Belehrungen sah sich das Bundesjustizministerium dadurch veranlasst, dass die bisherigen Muster immer wieder Anlass für Kritik und Abmahnungen gegeben haben. Die Rechtsprechung dazu ist vielfältig und keineswegs einheitlich. Wer es sich einfach machte und auf das bisherige Muster verließ, musste deshalb immer damit rechnen, mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen konfrontiert zu werden, was in der Regel erhebliche Kosten nach sich ziehen konnte. Ebay-Händler und Shop-Betreiber können ein Lied davon singen und auch auf frag-einen-anwalt.de finden sich zahlreiche Fragen verunsicherter Unternehmer, die abgemahnt wurden.

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Was ändert sich nun?

Die alte Muster-Belehrung war hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist problematisch: Nach der überwiegenden Rechtsprechung ist die im alten Muster enthaltene Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” nicht hinreichend klar und verständlich. Damit ist sie wettbewerbswidrig. Die neue Muster-Widerrufsbelehrung beinhaltet nun korrekt, dass für den Fristbeginn die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform und bei der Lieferung von Waren gem. § 312 d Abs. 2 BGB zusätzlich der Tag des Wareneingangs beim Empfänger entscheidend ist.

Ebenfalls problematisch war bislang die Frage, ob und wann der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen werden muss, dass er bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Ware keinen Wertersatz leisten muss. Das neue Muster enthält dazu nun den gestalterischen Hinweis, dass für den Fall, dass ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 III 1 BGB und eine Möglichkeit zu Ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, der Verbraucher darauf hinzuweisen ist, dass er für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung keinen Wertersatz leisten muss

Im Ergebnis stellt die Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung sicher einen Schritt in die richtige Richtung dar. Unternehmer sollten fortan die neuen Muster verwenden, sofern Sie in der Vergangenheit nicht bereits abgemahnt wurden und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben haben. In diesem Falle sollte vor einer Anpassung des Musters anwaltlicher Rat eingeholt werden, um die Verwirkung von Vertragsstrafen zu vermeiden.

Auch die neuen Muster-Belehrungen sind aber für die Gerichte nicht bindend, so dass die Gefahr besteht, dass findige Anwälte im Auftrage von Mitbewerbern auch in den neuen Mustern unklare Formulierungen finden und abmahnen. Rechtssicherheit wird es für die Verwender der Muster-Belehrungen erst geben, wenn die Muster in formeller Gesetzesform verabschiedet werden. Das Bundesjustizministeriums hat eine entsprechende Gesetzesinitiative bereits angekündigt.

Die neuen Muster finden Sie als PDF hier:

Muster-Widerrufsbelehrung

Muster-Rückgabebelehrung

Wer sich möglichst weitgehend absichern möchte, sollte vor der einfachen Übernahme der Mustertexte einen Anwalt mit der konkreten Prüfung und Gestaltung der im Einzelfall notwendigen Belehrung(en) beauftragen. Denn dieser kennt im Zweifel die neuesten Entwicklungen der Rechtsprechung und haftet für falschen Rechtsrat.

rechtsanwalt-schwartmann.de

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