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Neue Muster-Widerrufsbelehrung ab 01.04.2008 – Was müssen Händler beachten?
Seite 1 - vom 12.03.2008

Neue Muster-Widerrufsbelehrung ab 01.04.2008 – Was müssen Händler beachten?

Der Autor
Lars Steinfelder, Remchingen
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Internet und Computerrecht, Familienrecht, Erbrecht und hat Interessensschwerpunkte: Arbeitsrecht, Mietrecht.
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Am 01.04.2008 wird das Bundesjustizministerium das in der BGB-Info-Verordnung enthaltene Muster für die im Online-Handel mit Verbrauchern notwendige Widerrufs- bzw. Rückgaberechtsbelehrung ändern.

Die Änderung war auch dringend nötig, da das alte Muster viele Fehler enthält und jedenfalls im Bereich des Online-Handels von der Rechtsprechung nicht anerkannt wurde. Die Folge waren teure Abmahnungen von Konkurrenten und Verbraucherschutzorganisationen.

Doch angesichts der Formulierung des neuen Musters stellt sich die Frage, ob Online-Händler mit dessen Verwendung in Zukunft vor Abmahnungen wegen falscher oder unvollständiger Belehrung geschützt sind.

Die Antwort lautet leider: Jein. Es wurden zwar die Fehler ausgebügelt, welche wohl am öftesten abgemahnt wurden. Nämlich der unzutreffende Beginn der Widerrufsfrist und die Verpflichtung des Verbrauchers zur Leistung von Wertsersatz, soweit eine Verschlechterung der Ware auf die reine Ingebrauchnahme zurückzuführen ist. Hierfür hält die das neue Muster die richtigen Formulierungen parat.

Angesichts der Fülle der gesetzlichen Informationspflichten kann dieses doch recht kurz gehaltene Muster nicht allen Anforderungen genügen. Es ist wohl nur eine Frage der Zeit bis irgendein Gericht einen Fehler moniert und für eine neue Abmahnwelle sorgt.

Endgültige Abhilfe kann letztlich nur ein Muster schaffen, welches kraft Gesetzes die Richtigkeit der Belehrung fingiert, wenn eben nur das Muster verwendet wird. § 14 der BGB-Info-Verordnung sieht eigentlich eine solche Wirkung vor, welche jedoch von vielen Gerichten nicht anerkannt wird. Denn dieser Paragraf beziehe sich auf eine Belehrung in Textform, welche nach der Rechtsprechung auf Webseiten gerade nicht gegeben sei. Außerdem ist der Paragraf kein Gesetz, sondern „nur“ eine Verordnung.

Ein entsprechendes Gesetz mit Fiktionswirkung soll aber derzeit in Planung sein. Doch bis zu dessen Erlass lässt die Politik die Online-Händler –mal wieder- im Regen stehen.

Auch wenn das neue Muster keine absolute Sicherheit vor Abmahnungen gibt, so sollten Online-Händler es dennoch ab 01.04.2008 verwenden. Auch modifizierte Belehrungen sollten durch das neue Muster ersetzt werden. Der Grund liegt darin, dass der bereits erwähnte § 14 der BGB-Info-Verordnung bestimmt, dass bei Verwendung des neuen Musters alle gesetzlichen Pflichten als erfüllt gelten. Dies wird zumindest von einem Teil der Rechtsprechung anerkannt.

Doch Vorsicht! Online-Händler, die aufgrund einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben haben und entsprechend durch ein Gericht verurteilt wurden, müssen darauf achten, dass sie mit der Verwendung des Musters nicht gegen die Unterlassungserklärung oder gegen den Urteilstenor verstoßen. Ansonsten kann die vereinbarte Vertragsstrafe oder ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld fällig werden. Im Zweifel sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.


Lars Steinfelder
Rechtsanwalt


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