Neue Informationspflichten im Geschäftsverkehr

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Informationspflicht, Textform, Fernabsatz, Fernabsatzvertrag
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Ausgangslage

Schon seit langem bestand für alle Gewerbetreibenden gemäß §§ 37a HGB, 35a GmbHG die Verpflichtung, auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, mindestens folgende Angaben zu machen:

  • Rechtsform und Sitz der Gesellschaft,
  • Registergericht und Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist,
  • alle Geschäftsführer und - sofern vorhanden - der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit Namen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen

Die vorstehenden Erfordernisse gelten spätestens seit der Änderung des BGB durch Einfügung der §§ 126a, 126b, die als neue Formen der Abgabe von Willenserklärungen die Elektronische Form und die Textform anerkennen, auch für Mitteilungen per e-Mail .

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Ausgangslage
Seite  2:  Änderungen durch die BGB-InfoV
Seite  3:  Weitergehende Informationspflichten
Seite  4:  Die Sache mit der Steuernummer
Seite  5:  Änderungen durch das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG)
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