Neue Informationspflichten für Dienstleister
Von Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler 15.6.2010 | Ratgeber - uploads | 1322 Aufrufe Mehr zum Thema:Informationspflichten
Mit Wirkung zum 17.05.2010 ist die Dienstleistungsinformationsverordnung in Kraft getreten, die Informationspflichten regelt, die viele Dienstleistungserbringer vor Vertragsschluss erfüllen müssen. Hierbei bestehen Überschneidungen mit § 5 Telemediengesetz (TMG), so dass der Handlungsbedarf geringer ist für Unternehmer, die bereits über eine Homepage verfügen. Aber auch hier muss die Homepage geprüft und angepasst werden. So muss z.B. über die Anforderungen des TMG hinaus eine Berufshaftpflichtversicherung mitgeteilt werden.
Alle übrigen Dienstleistungserbringer, die nicht von dem Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sind, sind nunmehr verpflichtet, am Ort des Vertragsschlusses Informationsbroschüren vorzuhalten, die dem Kunden vor Vertragsschluss auszuhändigen sind, oder einen Aushang im Wartezimmer zu platzieren. Da dies mit zusätzlichem Organisationsaufwand verbunden ist und potentielle Kunden von zusätzlichem Papier ggf. abgeschreckt werden, ist für solche Unternehmer vielleicht jetzt der Zeitpunkt gekommen, eine Homepage einzurichten.
Elke Scheibeler
Wuppertal
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Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht Pers. Direktanfrage
Auf Anfrage sind gemäß der Dienstleistungsinformationsverordnung weitere Informationen mitzuteilen, wie z.B Angaben zu berufsübergreifenden Kooperationen sowie der Preis der Dienstleistung bzw., soweit dieser nicht genau angegeben werden kann, ein Kostenvoranschlag oder andere Einzelheiten zur Preisberechnung.
Der Verstoß gegen die Verpflichtungen der Dienstleistungsinformationsverordnung kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sowie ein Bußgeld bis zu EUR 1.000,00 zur Folge haben. Daher ist auch an dieser Stelle anwaltlicher Rechtsrat eine gute Investition und im Zweifel billiger als solche Sanktionen.
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