Neue Erbschaftsreform - Immobilie

3. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12324.10.2010 14:13:40
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)
Neue Erbschaftsreform - Immobilie

Hallo,
nach der neuen Erbschaftsreform sind pro Kind Euro 400.000 steuerfrei.
Nun habe ich aber gelesen, dass für die Erbschaft einer Immobilie die Steuerfreiheit nur gilt, wenn sie 10 Jahre von dem Erben bewohnt wird. Gilt dies auch bei einer Immobilie mit einem Wert von unter 200.000 Euro?
Auch würde mich interessieren, ob mehrere Kinder dann zusammen die Wohnung beziehen müßten, da ja sonst einer Steuern zahlen müßte.
Für hilfreiche Antworten im voraus besten Dank!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

...Nun habe ich aber gelesen, dass für die Erbschaft einer Immobilie die Steuerfreiheit nur gilt, wenn sie 10 Jahre von dem Erben bewohnt wird. Gilt dies auch bei einer Immobilie mit einem Wert von unter 200.000 Euro?...
Das gilt nur für Immobilien, die den Freibetrag übersteigen.

Die Steuerfreiheit beim selbstgenutzten Wohneigentum soll verhindern, dass eine Immobilie veräußert werden muss um die Erbschaftssteuer zu zahlen.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Ich schließe mich an.

Eine Immobilie, die vom Ehefrau oder Kind des Erblassers 10 Jahre weiter selbstgenutzt wird, ist zusätzlich zum Freibetrag steuerfrei.

Wenn der Freibetrag von 400.000€ durch die Immobilie und die übrige Erbschaft nicht überschritten wird, dann müssen auch dann keine Steuern gezahlt werden, wenn diese Immobilie gar nicht selbst genutzt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sockrates
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 5x hilfreich)


Wenn ein Familienheim (so nennt das Gesetz den Übergang von den zu Wohnzwecken genutzten Immobilien) übergeht, so ist dies steuerfrei, unabhängig vom Wert des Hauses. Mit der Einschränkung, dass die Immobilie nicht größer als 200 qm ist (bei Kinder). In diesem Fall bleibt der Freibetrag für anderes Vermögen erhalten oder geht verloren bzw. bleibt ungenutzt. Sollte die Immobilie dann doch nicht selbst genutzt werden, wird der noch nicht ausgenutzte Freibetrag bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage vom Wert der Immobilie abgezogen.

Sind mehrere Kinder vorhanden wird das Kind die Steuerfreiheit für das Familienheim erhalten, welches die Immobilie selbst zu Wohnzwecken nutzt.
Bei mehreren Kindern müssten theoretisch alle Kinder in das Haus ziehen, um die Befreiung zu bekommen. Was praktisch in vielen Fällen Unsinn sein wird. Hier wird der Erblasser wohl eine Anordnung treffen müssen, wer einziehen soll, bzw. wer einziehen will. Mal schauen wie die Finanzverwaltung diesen Fall lösen wird. Ich finde die Frage jedenfalls gut, weil diese sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht so einfach lösen lässt.

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