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Neue Düsseldorfer Tabelle für Kindesunterhalt veröffentlicht - Unterhalt steigt um 13 % - gültig ab 01.01.2010

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
6.1.2010 | Ratgeber - Familienrecht | 11722 Aufrufe
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Düsseldorfer Tabelle, Unterhalt

1. Zum 01.1.2010 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt in Kraft.  Eine Anpassung ist erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld ändern werden.

Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine mittlerweile allgemeine Richtlinie dar, um den Unterhalt einfacher festlegen zu können. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang (vgl. Anmerkung 1 zur Düsseldorfer Tabelle).

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Die Höhe des Kindesunterhaltes wird bestimmt zum einen nach dem Alter der Kinder und zum anderen nach der Höhe des Einkommens. Es gibt vier Altersstufen (0-5; 6 - 11, 12 - 17 Jahre und ab dem 18. Lebensjahr) sowie 10. Einkommensstufen. Nach dem das bereinigte Nettoeinkommen bestimmt wurde, kann man in der Tabelle nachsehen und den Unterhaltsbetrag ausrechnen. Bei der neuen Unterhaltstabelle muss aber noch berücksichtigt werden, dass der Unterhalt sich  immer um das hälftige Kindergeld reduziert. Das Kindergeld beträgt für das erste Kind 184 € (d.h. es werden immer 92 € angerechnet).

2. Die Unterhaltssätze steigen um durchschnittlich 13 Prozent im Vergleich zum Vorjahr, teilte das Düsseldorfer Oberlandesgericht am Mittwoch mit. Grund sind die im Wachstumsbeschleunigungsgesetz festgelegten Erhöhungen der steuerlichen Kinderfreibeträge und des Kindergeldes. Bundesweit gilt für die Unterhaltsansprüche von Kindern getrenntlebender Eltern die «Düsseldorfer Tabelle». Die neuen Sätze gelten rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres. Die Tabelle soll im Sommer grundlegend überarbeitet werden.

Eine der wichtigsten Änderungen der Düsseldorfer Tabelle: Die Tabelle ist nur noch bezogen auf 2 Unterhaltsberechtigte ohne Rücksicht auf den Rang. Dies bedeutet: früher war ein Höherstufen in eine höhere Gruppe möglich, wenn Sie beispielsweise nur einen Unterhaltsberechtigten Unterhalt zahlen musste. Dann konnte ein Unterhaltsberechtigter bis zu 2 Einkommensgruppen höhergestuft werden. Die Folge: Wenn ein Unterhaltspflichtiger beispielsweise ein Einkommen von 2000 € hatte und nur für ein Kind Unterhalt zahlen musste, wurde er zwei Einkommensstufen höher eingestuft. D.h. es wurde so getan, als hätte der Unterhaltsberechtigte ein Einkommen von 2.701 - 3100 €. Er wurde statt in die 3. Einkommensgruppe in die 5 Einkommensgruppe eingestuft.
Jetzt wird er nur noch eine Einkommensgruppe höhergestuft werden (d.h. es wird so getan, dass er ein Einkommen von 2.301 - 2700 € hat). Dadurch kann sich der Unterhalt verringern.

WICHTIG: Sollten Sie mehr als 2 Unterhaltsberechtigte haben, kommt auch eine Herabstufung in Betracht!“

3. Die neue Düsseldorfer Tabelle können Sie vollständig hier abzrufen.
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2010/Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf

Eine Vergleichstabelle von 2009 und 2010 finden Sie über unsere Homepage.

Wir raten Ihnen aufgrund dieser Veränderung sich dringend von einem Fachanawalt für Familienrecht beraten zulassen.

Wichtig: bei mehreren Kindern kann der Zahlbetrag sich ändern, da ab dem dritten Kind ein höheres Kindergeld gezahlt wird. Aufgrund der hälftigen Anrechnung kann der Zahlbetrag niedriger sein als für das erstgeborene Kind.

Diese Neuerungen können unmittelbare Auswirkungen für Unterhaltsschuldner und -gläubiger haben. Hier sollten Sie sich beraten lassen, ob eine Unterhaltsabänderung möglich ist.

Die Düsseldorfer Tabelle können Sie auch der Homepage des OLG Düsseldorf entnehmen ( http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/ )

Gerade für laufende und zukünftige Verfahren haben die Neuerungen Auswirkungen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 - 151
50667 Köln
Tel.: 0221/ 2724745
Fax.: 0221/ 2724747
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