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Neue Abmahnwelle bei eBay
Seite 1 - vom 01.12.2006

Neue Abmahnwelle bei eBay

Rechtsmissbräuchliche Abmahnung des eBay-Händlers? ("Verein Ehrlich währt am längsten")

Der Autor
Martin Kämpf, München
hat Interessensschwerpunkte: Strafrecht, Verkehrsrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht.
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Seit kurzer Zeit rollen regelrechte, wettbewerbsrechtliche Abmahnwellen des in der Schweiz ansässigen Vereins Ehrlich währt am längsten über gewerbliche eBay-Händler. Die vorformulierten Abmahnungen rügen vorhandene, allerdings auch lediglich angebliche Verstöße der einzelnen eBay-Händler gegen das Wettbewerbsrecht. Die Abmahnungen sind auf Verstöße gegen die Impressumspflicht und die korrekte Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsfrist gerichtet.

Es erscheint fraglich, ob diese Abmahnungen rechtmäßig sind und der Verein Ehrlich währt am längsten hierzu berechtigt ist.

1. Vorgehensweise des Vereins Ehrlich währt am längsten

Die Vorgehensweise des Vereins Ehrlich währt am längsten läuft jeweils nach einem bestimmten Schema ab.

Die an eine Vielzahl von eBay-Händler geschickten, vorformulierten Abmahnungen enthalten unter anderem neben der Rüge des jeweiligen Wettbewerbsverstoßes des betroffenen eBay-Händlers eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Aufforderung, Kosten in Höhe von EUR 146,16 an den Verein zu erstatten.

Als Streitwert sind EUR 10.000,- bzw. 25.000,- angesetzt. Ein eventueller Rechtsstreit über die Abmahnung oder den gerügten wettbewerbsrechtlichen Verstoß soll am Amts- oder Landgericht in Oldenburg als ausschließlichem Gerichtsstand stattfinden.

Der Verein fordert den eBay-Händler auf, die der Abmahnung beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung binnen zwei Wochen unterzeichnet zurückzusenden. Als Vertragsstrafe sollen EUR 5.100,- pro weiteren Verstoß anerkannt werden.

2. Berechtigung des Verbandes

Kern der Frage, wie auf die Abmahnungen des Vereins Ehrlich währt am längsten zu reagieren ist, ist die Frage nach der Berechtigung des Vereins, als Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen.

Hieran bestehen schwerwiegende Zweifel.

  • Denn Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung nach § 8 III Nr. 2 UWG ist zunächst die Mitgliedszugehörigkeit einer erheblichen Anzahl von Gewerbetreibenden, die Waren und oder Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.
    Es gibt keine konkreten Angaben bezüglich der Anzahl der Mitglieder des Vereins Ehrlich währt am längsten.
  • Weiterhin muss der Verband gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG hinsichtlich seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage sein, seiner Aufgabe - nämlich der Wahrung des Wettbewerbsrechts - nachzukommen.
    Es ist dahingehend jedenfalls nicht ausreichend, lediglich eine Vielzahl von Abmahnungen auszusprechen, vielmehr sind weitere einschlägige Aktivitäten erforderlich.

3. Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung

Weiterhin kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn es sich um so genannte Massenabmahnungen, Abmahnlawinen oder Ab-mahnwellen handelt.

Denn solche Abmahnungen sollen regelmäßig reinen Gewinnerzielungsabsichten dienen. Das eigentliche schutzwürdige (wettbewerbsrechtliche) Interesse wird lediglich vorgeschoben.

4. Tipp für den Abgemahnten

Für den betroffenen eBay-Händler empfiehlt es sich, zunächst einen Anwalt seines Vertrauens aufzusuchen, um mit diesem die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Keinesfalls sollte der gewerblich auf eBay Tätige die strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne entsprechende rechtliche Überprüfung unterzeichnen und/ oder die in Rechnung gestellte Gebühr für das Abmahnschreiben bezahlen.


Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net


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