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Neue Abmahnwelle?

Von Rechtsanwalt Dirk Dreger
29.11.2011 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 1632 Aufrufe
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Abmahnwelle, Abmahnung, Widerrufsbelehrung, veraltet, Mitbewerber

Abmahnung wegen Nutzung einer veralteten Widerrufsbelehrung!

Per Bundestagsbeschluss vom 26.05.2011 wurden Änderungen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht verabschiedet. Der Gesetzgeber sah sich auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 03.09.2009, Aktenzeichen C 4 89/07 - Messner, dazu veranlasst, das Muster der Widerrufsbelehrung wieder einmal abzuändern.

Die Regelung ist seit dem 04.08.2011 in Kraft.

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Dirk Dreger
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Die Befürchtung einer neuen Abmahnwelle scheint begründet gewesen zu sein:

Mittlerweile sind Abmahnung der Kanzlei Sandhage Rechtsanwälte  im Auftrag der Mitbewerber Marek Kunikiewicz , Heike Schmidt, Claudia Lüdtke und Claudia Schneider sowie Abmahnungen der Kanzlei Spiske Maisch Rechtsanwälte, im Auftrag des Mitbewerbers Thomas Russer und Rechtsanwalt Matthias Olbrich, im Auftrag des Mitbewerbers Kay Hocotz und der 24-h-a-z GmbH wegen des Vorwurfs der Wettbewerbsrechtsverletzung, aufgrund eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, durch Verwendung einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung unter Verweis auf nicht mehr existierende oder an anderer Stelle auffindbare Normen (Verwendung der vor dem 04.08.11 gültigen Fassung).

Neben der Abgabe der beiliegenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird ein Kostenerstattungsanspruch bezüglich der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz geltend gemacht.

Es ist dringend anzuraten, die vorgeworfenen Verstöße auf Ihr Vorliegen zu überprüfen. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben muss ein solcher Verstoß eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen. Dies setzt voraus, dass diese geeignet ist die Interessen von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Als Mitbewerber ist jedoch nur so ein Unternehmer anzusehen, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, § 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG.

Online-Händler sollten unbedingt überprüfen, ob sie eine veraltete und somit fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwenden. Besonders häufig vorkommende wettbewerbsrechtliche Verstöße ergeben sich zudem aus folgenden Fehlerquellen:

- Verwendung fehlerhafter AGB (fehlende Informationen zum Zustandekommen des Vertrages, technische Schritte) usw.

- Mangelhafte Anbieterkennzeichnung

- Werben mit Selbstverständlichkeiten

- Fehlerhafte Vereinbarung bezüglich der Rücksendekosten bei Warenwert unter 40 Euro

Zögern Sie nicht, sich bei Bedarf, umgehend anwaltlich beraten zu lassen!

Das Ziel einer anwaltlichen Beauftragung sollte die Abwehr der Ansprüche oder soweit der Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, die Reduzierung der Forderung des Gegners, unter Abgabe einer fachkundig modifizierte Unterlassungserklärung, sein. Hinzu tritt die Sicherheit vor Folgeabmahnungen, sowie die Vermeidung eines Rechtsstreits.

Dirk Dreger
Rechtsanwalt

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